ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen(NR: GP XXI RV 446 AB 680 S. 76. BR: AB 6414 S. 679.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-12-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. April bzw. 24. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: Vertragsparteien) sind, unter Berücksichtigung des am 15. Mai 1992 in Budapest zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr*1),

wie folgt übereingekommen:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992

Artikel 1

Die Spediteure, Zollagenturen und jene Personen des Nachbarstaates, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängende von den zuständigen Behörden genehmigte Dienstleistungen erbringen (im Folgenden: Unternehmer) und ihre Angestellten dürfen für Zwecke der Grenzabfertigung des Nachbarstaates bei den im Gebietsstaat errichteten Grenzabfertigungsstellen der anderen Vertragspartei alle mit der Grenzabfertigung zusammenhängenden Dienstleistungen ausüben, zu denen sie auch bei den Grenzübergängen des Nachbarstaates berechtigt sind. Die Unternehmer unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Errichtung der hiefür erforderlichen Büros den Vorschriften des Nachbarstaates.

Artikel 2

Die Angestellten der Unternehmer sind vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates für Zwecke der Grenzabfertigung des Nachbarstaates befreit, sofern sie diese Tätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben. Die Tätigkeit von Angestellten der Unternehmer ist von diesen der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Gebietsstaates zuständigen Stelle gebührenfrei anzuzeigen. Die Arbeitsaufnahme darf erst nach Ausstellung einer entsprechenden gebührenfreien Bestätigung dieser Stelle erfolgen.

Artikel 3

Die Unternehmer und deren Angestellte sind für die im Zuge ihrer Dienstleistungen notwendigen Grenzübertritte und dem jeweils anschließenden Aufenthalt bei der Grenzabfertigungsstelle von der Sichtvermerkspflicht befreit. Dies bezieht sich nicht auf Staatsangehörige von solchen Ländern, die nach den Vorschriften des Gebietsstaates eines Visums bedürfen. Die Unternehmer und deren Angestellte haben einen gültigen Reisepass mit sich zu führen und einen Anstecker mit Lichtbild, Firmennamen und Firmenstempel sichtbar zu tragen. Aus Anlass des täglichen Grenzübertrittes dieser Personen werden keine amtlichen Vermerke in den Reisedokumenten angebracht.

Artikel 4

Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer wichtiger öffentlicher Interessen können die Behörden des Gebietsstaates einzelne Personen vom Aufenthalt bei der Grenzabfertigungsstelle ausschließen.

Artikel 5

Der Gebietsstaat wird den Unternehmern des Nachbarstaates bei den im Gebietsstaat errichteten Grenzabfertigungsstellen der anderen Vertragspartei den Betrieb von Fernmeldeanlagen und Datenverarbeitungsanlagen ermöglichen, wobei die erforderlichen Anbindungen an die Netze des Nachbarstaates hergestellt werden können. Den Betreibergesellschaften des Nachbarstaates ist für die Errichtung von Fernmeldeanlagen und Datenverarbeitungsanlagen der Zutritt auf das Gebiet des Gebietsstaates zu ermöglichen. Dies gilt auch für die zukünftige Instandhaltung der Leitungen. Zu diesem Zweck dürfen die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge und Werkzeuge mitgeführt werden. Die Beschäftigten der Betreibergesellschaften haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei den jeweils zuständigen Grenzabfertigungsbehörden des Gebietsstaates zu melden.

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Wege erfolgen.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt mit Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest, am 29. September 2000, in zwei Urschriften in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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