Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 303 Weinviertler Straße – Anschlussstelle „Hollabrunn/West (Vollausbau)“ im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Die Anschlussstelle “Hollabrunn” der B 303 Weinviertler Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen zwischen km 21,745 und km 21,774 der bestehenden B 303 Weinviertler Straße und stellen die Verbindung mit der Landesstraße L 27 von und in Richtung Norden (Staatsgrenze) her.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Hollabrunn aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 303/14-00 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312303/14-III/6/01 vom 18. Oktober 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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