Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Finanzmanagement)“, Universitätslehrgang „Aufbaustudium MAS Finanzmanagement“ der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2001-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 79a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Aufbaustudium MAS Finanzmanagement” der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz ist der akademische Grad “Master of Advanced Studies (Finanzmanagement)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

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