Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der "Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH (SLK)"
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:
§ 1. Die Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH (SLK) mit Sitz in 5020 Salzburg, Maria-Cebotari-Straße 3, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die
(1) Zertifizierung von biologisch erzeugten, verarbeiteten und eingeführten Produkten gemäß
Verordnung (EG) 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung,
Österreichischer Lebensmittelkodex Kapitel A8 Teil B, in der jeweils gültigen Fassung;
(2) Schlachtkörperklassifizierung gemäß Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, in Verbindung mit der Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997, und der Verordnung über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, in der jeweils geltenden Fassung und
(3) Rindfleischetikettierung gemäß Abschnitt 2 der Verordnung (EG) 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der "Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH (SLK)", BGBl. II Nr. 117/1999, außer Kraft.