Bundesgesetz vom 13. März 1957 über die Schaffung von Auffangorganisationen gemäß Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955 (Auffangorganisationengesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.
§ 1. Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen werden mit 26. Jänner 1957 zwei,Sammelstellenʻ, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.
§ 2. (1) Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.
(2) Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.
§ 2. (1) Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.
(2) Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.
(3) Wird in einem von einer,Sammelstelleʻ anhängig gemachten Verfahren eingewendet, daß zur Erhebung des Antrages die andere,Sammelstellenʻ berechtigt wäre, so ist auf diese Einrede nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht binnen zwei Wochen die schriftliche Zustimmung der anderen,Sammelstellenʻ zur Durchführung dieses Verfahrens vorgelegt wird.
§ 3. Die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche, die sich aus der Übertragung (§ 1) ergeben, werden bundesgesetzlich geregelt werden.
§ 3. (1) Die ,Sammelstellen können insbesondere Ansprüche erheben, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben werden können, innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist jedoch nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten.
(2) Die ,Sammelstellenʻ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er v o r diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich – auch durch Vergleich oder Verzicht – verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.
(3) Weiters sind die ,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(4) Soweit die in § 1 genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen geltend zu machen sind und nicht unter die in Abs. 1 zitierten Bundesgesetze fallen, bleibt die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche einer weiteren Regelung vorbehalten.
§ 3. (1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die ,Sammelstellenʻ im Laufe des Jahres 1959 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.
(2) Die ,Sammelstellenʻ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich – auch durch Vergleich oder Verzicht – verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.
(3) Weiters sind die ,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)
§ 3. (1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ im Laufe des Jahres 1960 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.
(2) Die ,Sammelstellenʻ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich – auch durch Vergleich oder Verzicht – verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.
(3) Weiters sind die ,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)
§ 3. (1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ bis zum 30. Juni 1961 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.
(2) Die,Sammelstellenʻ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich — auch durch Vergleich oder Verzicht — verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.
(3) Weiters sind die,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)
§ 3a. (1) An folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide ,Sammelstellenʻ über:
an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter den Bezeichnungen Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen Kreditinstituten eingerichtet wurden,
an jenen Guthaben und Depots, die während der deutschen Besetzung Österreichs für die Geheime Staatspolizei oder für sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte eröffnet worden sind und die von Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern entzogen worden sind, sofern am 1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte nicht bekannt ist,
an Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),
an offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2 und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.
(2) Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.
(3) Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die ,Sammelstellenʻ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.
(4) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im § 8 dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden ,Sammelstellenʻ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.
§ 3a. (1) An folgenden in der Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen stehenden Vermögen (Vermögenswerten) geht das Eigentum mit 31. Dezember 1956 zur gesamten Hand auf beide,Sammelstellenʻ über:
an den aus der Liquidation jüdischer Unternehmungen herrührenden Guthaben, die insbesondere unter den Bezeichnungen Konto 93, Konto 10 und Konto 90 bei inländischen Kreditinstituten eingerichtet wurden,
an jenen Guthaben und Depots, die während der deutschen Besetzung Österreichs für die Geheime Staatspolizei oder für sonstige Behörden oder deren Bevollmächtigte eröffnet worden sind und die von Vermögen herrühren, die ihren Eigentümern entzogen worden sind, sofern am 1. Dezember 1958 der Anspruchsberechtigte nicht bekannt ist,
an Vermögen (Vermögenswerten), die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechts-Überleitungsgesetz) oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, genannten Gründen entzogen worden sind und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes),
an offensichtlich entzogenen Vermögen (Vermögenswerten), die am 8. Mai 1945 — bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung — im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind (§ 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956), hinsichtlich der zu c) und d) genannten Vermögen (Vermögenswerte) jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 23 des Dritten Rückstellungsgesetzes und der Abs. 2 und 3 des § 3 dieses Bundesgesetzes und nur dann, wenn vom geschädigten Eigentümer innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht worden sind.
(2) Die zuständige Finanzlandesdirektion hat in einem Bescheid unter Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes hinsichtlich der im Abs. 1 lit. c und d genannten Vermögen (Vermögenswerte) von Amts wegen das Zutreffen dieser Voraussetzungen festzustellen. Gleichzeitig ist für sämtliche von einer Finanzlandesdirektion behandelten derartigen Fälle unter Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes eine einheitliche Abrechnung durchzuführen.
(3) Hinsichtlich der in einem solchen Bescheid (Abs. 2) nicht verzeichneten entzogenen Vermögen, auf die die Voraussetzungen des § 3 dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden haben, können die,Sammelstellenʻ Rückstellungsansprüche im Sinne des Ersten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 30 Abs. 1 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes stellen; über die Abrechnung (Abs. 2) ist nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.
(4) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vermögen (Vermögenswerte) wird durch das im § 8 dieses Bundesgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz geregelt, wenn die beiden „Sammelstellen“ sich nicht schon vorher über die Aufteilung geeinigt haben.
(5) Sofern es sich bei Vermögen (Vermögenswerten) nach Abs. 1 lit. c oder d um Liegenschaften oder Rechte an solchen handelt, die Gegenstand einer Eintragung in das Grundbuch bilden, gilt ein gemäß Abs. 2, erster Satz, oder gemäß § 4 Abs. 1 erlassener rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion als Urkunde im Sinne des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, auf Grund derer die Eintragung zur gesamten Hand für beide,Sammelstellenʻ zu erfolgen hat.
§ 3b. Wenn eine,Sammelstelleʻ fristgerecht Feststellungsbescheide im Sinne des Art. XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957) beantragt hat, so hat die zuständige Rückstellungskommission, falls sie dem Feststellungsantrag stattgibt, gleichzeitig auf vorangegangenen Antrag auch über die Ausstellung von Ersatzschuldverschreibungen zu entscheiden, wobei alle übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind.
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