Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-12-08
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Allgemeiner Einzelhandel,

2.

Fleischfachhandel,

3.

Lebensmittelhandel,

4.

Textilhandel,

5.

Einrichtungsberatung,

6.

Baustoffhandel,

7.

Elektro-Elektronikberatung,

8.

Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,

9.

Schuhe,

10.

Sportartikel,

11.

Eisen- und Hartwaren.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Allgemeiner Einzelhandel,

2.

Fleischfachhandel,

3.

Lebensmittelhandel,

4.

Textilhandel,

5.

Einrichtungsberatung,

6.

Baustoffhandel,

7.

Elektro-Elektronikberatung,

8.

Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,

9.

Schuhe,

10.

Sportartikel,

11.

Eisen- und Hartwaren,

12.

Parfümerie.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Allgemeiner Einzelhandel,

2.

Fleischfachhandel,

3.

Lebensmittelhandel,

4.

Textilhandel,

5.

Einrichtungsberatung,

6.

Baustoffhandel,

7.

Elektro-Elektronikberatung,

8.

Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,

9.

Schuhe,

10.

Sportartikel,

11.

Eisen- und Hartwaren,

12.

Parfümerie,

13.

Uhren- und Juwelenberatung,

14.

Telekommunikation.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Allgemeiner Einzelhandel,

2.

Feinkostfachverkauf,

3.

Lebensmittelhandel,

4.

Textilhandel,

5.

Einrichtungsberatung,

6.

Baustoffhandel,

7.

Elektro-Elektronikberatung,

8.

Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,

9.

Schuhe,

10.

Sportartikel,

11.

Eisen- und Hartwaren,

12.

Parfümerie,

13.

Uhren- und Juwelenberatung,

14.

Telekommunikation.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Allgemeiner Einzelhandel,

2.

Feinkostfachverkauf,

3.

Lebensmittelhandel,

4.

Textilhandel,

5.

Einrichtungsberatung,

6.

Baustoffhandel,

7.

Elektro-Elektronikberatung,

8.

Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,

9.

Schuhe,

10.

Sportartikel,

11.

Eisen- und Hartwaren,

12.

Parfümerie,

13.

Uhren- und Juwelenberatung,

14.

Telekommunikation,

15.

Gartencenter.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Allgemeiner Einzelhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d)

betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e)

Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

f)

Verkaufsgespräche führen,

g)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

h)

Kundenreklamationen behandeln.

2.

Fleischfachhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens des Fleisches, der Fleischwaren und der Wurstwaren kontrollieren,

c)

Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungsmöglichkeit und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,

d)

Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren kühlen, einfrieren und einlagern,

e)

betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f)

Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten,

g)

Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,

h)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

i)

Garnierungsarbeiten und Zubereiten einfacher Imbisse,

j)

Kundenreklamationen behandeln,

k)

bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

3.

Lebensmittelhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel kontrollieren,

c)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e)

betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f)

über die Aufbewahrung, die Zusammenstellung, die Zubereitung, das Servieren und den Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln beraten,

g)

Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

h)

Verkaufsgespräche führen,

i)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

j)

Kundenreklamationen behandeln,

k)

bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

4.

Textilhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler Erfordernisse planen,

c)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e)

betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, modische Ensembles gestalten,

f)

Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die Pflege der Textilien beraten,

g)

Serviceleistungen anbieten,

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