Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 wird verordnet:
§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen
mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,2 € pro Kilometer und
mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde
für einen Primäreinzeltransport 2 308 € und
für einen Primärdoppeltransport 1 225,2 € pro Person.
§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen
für eine stationäre Pflege 344,9 € pro Tag und
für eine ambulante Behandlung 29,2 € pro Behandlung.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. II Nr. 355/2000, außer Kraft.
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