Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 wird verordnet:

§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen

1.

mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,2 € pro Kilometer und

2.

mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde

a)

für einen Primäreinzeltransport 2 308 € und

b)

für einen Primärdoppeltransport 1 225,2 € pro Person.

§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen

1.

für eine stationäre Pflege 344,9 € pro Tag und

2.

für eine ambulante Behandlung 29,2 € pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen, BGBl. II Nr. 355/2000, außer Kraft.

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