Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden einbezogen:
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Hirschegg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Oppenberg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Veitsch;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Neuberg an der Mürz, Altenberg an der Rax, Kapellen und Mürzsteg.
§ 2. § 1 Z 29 der Verordnung BGBl. Nr. 715/1988 wird aufgehoben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.