Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden einbezogen:
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Hirschegg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Oppenberg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Veitsch;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Neuberg an der Mürz, Altenberg an der Rax, Kapellen und Mürzsteg.
§ 2. § 1 Z 29 der Verordnung BGBl. Nr. 715/1988 wird aufgehoben.
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