Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von Schilling auf Euro zugelassen werden
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
§ 1. (1) Im Rahmen der Währungsumstellung von Schilling auf Euro dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit Bargeldtransporten beschäftigt werden mit:
Zählung, Umkommissionierung und Auslieferung von Euro-Bargeld (Euro und Cents);
Zählung, Umkommissionierung und Einsammlung von Schilling-Bargeld (Schilling und Groschen)
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 ARG bestraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des 20. Jänner 2002 ereignen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.