Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Tourismusmanagerin“ und „Akademischer Tourismusmanager“, Lehrgang für Tourismus und Freizeitwirtschaft, Tourismus Akademie Österreich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet:

§ 1. Die Tourismus Akademie Österreich ist berechtigt, den Lehrgang für Tourismus und Freizeitwirtschaft als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Tourismus und Freizeitwirtschaft hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Tourismusmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Tourismusmanager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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