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Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

117/2003).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

117/2003).

§ 1. Die von den Ländern an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu entrichtenden jährlichen Beiträge werden auf Grund der Euro-Umstellung unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung 1991 wie folgt festgestellt:

Burgenland ............ 371 933,70 €

Kärnten ............... 741 746,34 €

Niederösterreich ...... 2 023 792,26 €

Oberösterreich ........ 1 793 684,22 €

Salzburg .............. 647 991,66 €

Steiermark ............ 1 620 982,26 €

Tirol ................. 842 429,70 €

Vorarlberg ............ 433 141,68 €

Wien .................. 2 229 997,92 €

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

117/2003).

§ 2. Die im § 1 festgestellten Länderbeiträge sind erstmals für das Kalenderjahr 2002 zu leisten.