Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (6. Monatsausweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-12-01
Status Aufgehoben · 2005-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 74 Abs. 1 und 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001, wird verordnet:

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Bei Vorliegen einer Kreditinstituts-Gruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstituts-Gruppe den Teil D sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden. Teil C, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Bei Vorliegen einer Kreditinstituts-Gruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstituts-Gruppe den Teil D sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden. Teil C, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, Teil D und Teil B2 der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

§ 2. (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, die Teile B1 und B2 des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B1, B2 und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

§ 2. (1) Teil A der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile

1.

B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

2.

B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

3.

A bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

4.

C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

5.

D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist,

(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

§ 2. (1) Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile

1.

B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

2.

B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

§ 2. (1) Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile

1.

B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,

übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die EZB-Referenzkurse am Monatsultimo zugrunde zu legen. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo heranzuziehen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft. Die 5. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 5/2001, tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.

(2) Für die Meldungslegung zum Berichtstermin 31. Dezember 2001 sind anstelle der Teile Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B1), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung noch die Teile Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur 5. Monatsausweis-Verordnung maßgeblich.

(3) Die Zinsrisikostatistik (Teil B2) ist, nach zwei Gruppen von Kreditinstituten unterschieden, erstmals ab den folgenden beiden Berichtsterminen auszufüllen: Alle Kreditinstitute, die zum Berichtstermin 12/2000 CAD-Handelsbuch-Melder waren (also § 22b Abs. 2 BWG nicht anwendeten) oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten - ausgenommen Bausparkassen -, haben als ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik den 31. Dezember 2001. Alle anderen Kreditinstitute einschließlich aller Bausparkassen haben als ersten Berichtstermin den 31. Dezember 2002.

(4) Die Position "hievon hybrides Kapital" im Teil D, § 24 BWG - Konsolidierte Eigenmittel, ist erstmals ab Berichtstermin 30. Juni 2002 zu melden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft. Die 5. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 5/2001, tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.

(2) Für die Meldungslegung zum Berichtstermin 31. Dezember 2001 sind anstelle der Teile Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B1), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung noch die Teile Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur 5. Monatsausweis-Verordnung maßgeblich.

(3) Die Zinsrisikostatistik (Teil B2) ist, nach zwei Gruppen von Kreditinstituten unterschieden, erstmals ab den folgenden beiden Berichtsterminen auszufüllen: Alle Kreditinstitute, die zum Berichtstermin 12/2000 CAD-Handelsbuch-Melder waren (also § 22b Abs. 2 BWG nicht anwendeten) oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten - ausgenommen Bausparkassen -, haben als ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik den 31. Dezember 2001. Alle anderen Kreditinstitute einschließlich aller Bausparkassen haben als ersten Berichtstermin den 31. Dezember 2002.

(4) Die Position "hievon hybrides Kapital" im Teil D, § 24 BWG - Konsolidierte Eigenmittel, ist erstmals ab Berichtstermin 30. Juni 2002 zu melden.

(5) Die Teile A, C und D der Anlage zur

6.

Monatsausweisverordnung, § 2 Abs. 1 erster, vierter und fünfter Satz sowie § 2 Abs. 3 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Mai 2004 anzuwenden.

(6) Teil B2 der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung, § 2 Abs. 1 dritter Satz sowie § 2 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden.

(7) Teil B1 der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung sowie die übrigen Bestimmungen der 6. Monatsausweisverordnung treten mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2005 anzuwenden.

Anlage

Positionsnummern

zu

MONATSAUSWEIS

(MAUS)

gemäß § 74 Abs. 1 und 4 Bankwesengesetz

Bestehend aus:

Teil A: Geschäftsstrukturdaten

Teil B1: Restlaufzeitendarstellungen

Teil B2: Zinsrisikostatistik

Teil C: Aufsichtsrelevante Zusatzdaten

Teil D: Konsolidierung

Versionsübersicht:

Änderungen mit 1. Jänner 1999:

o Änderung aller entsprechenden Schilling Positionen auf Euro und Erstellung der neuen Positionsnummer 9999999 zur Meldung entweder in Schilling oder in Euro.

o Löschung der Positionsnummern 0501022 sowie 0501021 bei Punkt 1

im Teil A.

o Neue Positionsnummern bei Punkt 8: 3821091, 3821041 und 3821031

im Teil A.

o Neue Positionsnummer bei Punkt 9: 0900011 im Teil A.

o Löschung der Positionsnummern 7111012, 7112012, 7111013, 7112013, 7121012 und 71222012 bei Punkt 17 im Teil A.

o Löschung der Positionsnummern 5300099 und 5400099 im Teil B,

Restlaufzeitenstatistik.

o Neuaufnahme des § 22e WP-Handelsbuch (Punkt 4 Gamma- und Vega-Risiko).

o Änderung des Punkt 4 beim § 26 BWG Offene Devisenpositionen im Teil C.

o Löschung der Positionsnummer 7460011 bei § 27 GVA

(Dotationseinlage) im Teil C.

o Löschung der Positionsnummer 7460011 bei § 27 GVA

(Dotationseinlage) im Teil D.

Änderungen im Zuge der 5. MAUS-Verordnung:

o Teil A: Entfall der Position "Zur Refinanzierung bei der OeNB

zugelassene Wechsel".

o Teil A: Erweiterung um "sicherungspflichtige

Wertpapierdienstleistungen".

o Teil A, Sonstige Angaben zur Aktivseite: Entfall der zwei

Positionen betreffend OeNB Lombard. Weiters Entfall der Position 4111019 (OeNB Lombard) bei Punkt 10 - Verbindlichkeiten gegenüber inländische KI.

o Teil A, Barreserve: Entfall der Positionen 0131000 und 0132000

(Postscheckguthaben bei der ÖPSK).

o Teile C und D: Änderungen im Bereich des § 22b BWG sowie im Bereich der Zusammenfassung des Eigenmittelerfordernisses.

o Teile C und D, § 23 BWG Eigenmittel: Neugestaltung des Tier-III-Kapitals.

o Teil C: Entfall der Position "Postscheckguthaben (gemäß § 25 Abs. 6 Z 5)" im Bereich des § 25 BWG.

o Teil C: Änderungen im Bereich des § 26 BWG.

o Teil C, Großveranlagungen gemäß § 27 BWG: Neugestaltung.

Änderungen im Zuge der 6. MAUS-Verordnung (Euro-Umstellung + Zinsrisikostatistik):

Inkrafttretung 1. Dezember 2001:

Teil B2, Restlaufzeiten: Erweiterung um die Zinsrisikostatistik:

Alle Kreditinstitute, die zum Berichtstermin 12/2000 CAD-Handelsbuch-Melder waren (also § 22b Abs. 2 BWG nicht anwendeten) oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten - ausgenommen Bausparkassen - haben als ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik den 31. Dezember 2001. Alle anderen Kreditinstitute einschließlich aller Bausparkassen haben als ersten Berichtstermin den 31. Dezember 2002.

Inkrafttretung 1. Jänner 2002:

o Entfall der Position 9999999

o Teil A, Punkt 1b, Andere Schuldtitel öffentlicher Stellen, sofern

sie ...: Neue Position 3131092.

o Teil A, Punkt 3d, Forderungen an Kunden, Gliederung nach der Höhe: Änderung der Schilling-Beträge auf runde Euro-Beträge, daher neue Positionen.

o Teil A, Punkt 5b, Investmentzertifikate: Entfall der Positionen 3531590, 3541590, 3532590, 3542590, 3551590, 3561590, 3552590, 3562590 (hv. börsenotiert).

o Teil A, Punkt 8, Sonstige Aktivposten: Entfall der Position 3821091 (Kassenbestand, Ausland, EUR).

o Teil A, Punkt 11, Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, Anzahl der Konten: Änderung der Schilling-Beträge auf runde Euro-Beträge, daher neue Positionen.

o Teil D, § 24 BWG - Konsolidierte Eigenmittel: Ergänzung um die

hievon-Position ". hievon hybrides Kapital".

TEIL A

GESCHÄFTSSTRUKTURDATEN

SUMMEN

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Aktiv/Passivpositionen Betrag

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1.

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die

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zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank

zugelassen sind 3100001

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2.

Forderungen an Kreditinstitute 3200001

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```

3.

Forderungen an Kunden (Nichtbanken) 3300001

```

```


```

```

4.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche

```

Wertpapiere 3400000

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```

```

5.

Aktien und andere nicht festverzinsliche

```

Wertpapiere 3500000

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```

```

6.

Beteiligungen 3600000

```

```


```

```

7.

Anteile an verbundenen Unternehmen 3700000

```

```


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```

8.

Sonstige Aktivposten 3800000

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```

```


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```

10.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 4100000

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```

```

11.

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nichtbanken) 4200000

```

```


```

```

12.

Verbriefte Verbindlichkeiten 4300000

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```


```

```

13.

Sonstige Passivposten 4400001

```

```


```

Summe der Aktiva/Passiva 2000000

```


```

1.

SCHULDTITEL ÖFFENTLICHER STELLEN UND WECHSEL, DIE ZUR

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