Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten[CELEX-Nr.: 398D2119]
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz unterliegen
Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an Masern,
Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an Legionärskrankheit,
Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an virusbedingtem hämorrhagischem Fieber und
Todesfälle subakuter spongiformer Encephalopathien.
§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz unterliegen
Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an Masern,
Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an Legionärskrankheit,
Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an virusbedingtem hämorrhagischem Fieber und
Todesfälle subakuter spongiformer Encephalopathien,
Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome).
§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten, BGBl. II Nr. 166/2001, außer Kraft.
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