Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2002 - ErgZV 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

450/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

450/2002).

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 2002

1.

für den Beamten 630,92 € und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 269,21 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 67,15 €;

2.

für den überlebenden Ehegatten 630,92 € und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 67,15 €;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 235,63 € und nach diesem Zeitpunkt 418,70 €;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 353,79 € und nach diesem Zeitpunkt 630,92 €;

5.

für einen früheren Ehegatten 630,92 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

450/2002).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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