Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

```

1.

für das Verfahren erster Instanz

```

```

a)

bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen

```

Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung

einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines

Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrags- oder

Versäumungsurteils ................................... 175 €

```

b)

für das weitere Verfahren ............................ 310 €

```

```

2.

für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen

```

Rekurs gegen einen Endbeschluss ......................... 310 €

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. II Nr. 404/2000, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2002 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

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