Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Festlegung eines Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes, die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sowie über den Mutter-Kind-Pass (Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 - MuKiPassV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2013-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 7 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 7 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Zielbestimmung

§ 1. (1) Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.

(2) Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.

Kinderbetreuungsgeld

§ 2. Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

2.

Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Schwangere

Untersuchungen der Schwangeren

§ 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.

(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der

16.

Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:

1.

Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,

2.

Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,

3.

Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

4.

Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,

5.

Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

2.

Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Schwangere

Untersuchungen der Schwangeren

§ 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.

(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:

1.

Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,

2.

Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,

3.

Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

4.

Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,

5.

Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

2.

Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Schwangere

Untersuchungen der Schwangeren

§ 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.

(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der

16.

Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:

1.

Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,

2.

Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,

3.

Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

4.

Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,

5.

Bestimmung des Rötelnantikörpertiters,

6.

HIV-Test.

(3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen. Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen.

(5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(7) Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Abs. 2 Z 6 im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Abs. 4 im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Untersuchungsumfang

§ 4. Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls

1.

eine ausführliche Anamneseerhebung,

2.

eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),

3.

die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und

4.

die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 5. (1) Zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.

(2) Ultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 5. (1) Zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8., 9., 10., 11. oder 12. und in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.

(2) Ultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 5. (1) Zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8., 9., 10., 11. oder 12., in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.

(2) Ultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Hebammenberatung

§ 5a. (1) Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere

1.

Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,

2.

Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie

3.

Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten

(2) Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

§ 6. (1) Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche zu erfolgen.

(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:

1.

Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der28. Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

2.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

3.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der34. Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

4.

bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

(3) Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

§ 6. (1) Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche zu erfolgen.

(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:

1.

Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der

28.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

2.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der

34.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

3.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der

34.

Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

4.

bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

(3) Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

§ 6. (1) Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:

1.

Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

2.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

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