Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Finanzprokuratur bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2003.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2004.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2006.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2008.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,

2.

die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,

3.

juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,

4.

die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,

5.

den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität zu stabilisieren.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,

2.

die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,

3.

juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,

4.

die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben durch die Umsetzung der Strukturreform langfristig zu erhöhen,

5.

den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität zu stabilisieren.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.

§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierung-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz nach Anhörung des Controlling-Beirates und gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 ein Controlling Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie

2.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Beim Bundesministerium für Finanzen wird mit Wirksamtkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie

2.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie

2.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2009 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie

2.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Finanzprokuratur und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Finanzprokuratur beizuziehen sind;

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

§ 14. Der Beirat hat insbesondere

1.

am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;

3.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;

4.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Finanzen zu bedecken.

§ 17. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 614/2003 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.

§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 614/2003 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(3) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2005 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 614/2003 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(3) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2005 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(4) Die §§ 2, 3 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3., 4.2., 4.3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 47/2007 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Projektprogramm

gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:

Der Finanzprokuratur obliegt:

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