Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2002
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
456/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
456/2002).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 13,58124,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 15,09028,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 12,26084,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 8,48831,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,88495,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,09296,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,77259,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,82943,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,16923.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
456/2002).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2002 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 490,50 €
und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 3 270,00 €
festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
456/2002).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2002 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 217 S mit 15,90 € festgestellt.
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