Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2002
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
456/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
456/2002).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 13,58124,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 15,09028,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 12,26084,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 8,48831,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,88495,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,09296,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,77259,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,82943,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,16923.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
456/2002).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2002 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 490,50 €
und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 3 270,00 €
festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
456/2002).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2002 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 217 S mit 15,90 € festgestellt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.