Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, G 10/01-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. November 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt” in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 56/1997, verfassungswidrig war.
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