Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit Ablauf des 6. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im Weiteren als „EU-Regionalprogramme“ bezeichneten Programme der EU-Strukturfonds in Österreich:
das Ziel-1-Programm Burgenland;
die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien;
das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+
die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt,
die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.
(2) Die Vereinbarung soll für die in Abs. 1 genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.
Abschnitt I
Organisatorische Strukturen zur Programmabwicklung
Artikel 2
Verwaltungsbehörden
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 9, lit. n der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung (ASF-VO) 1), welche die Aufgaben gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung wahrnimmt, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang 1 aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt.
(2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend angeführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach- oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst, sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahrgenommen werden sollen. Diese Stellen werden im Folgenden im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission 2) als „zwischengeschaltete Stellen“ bezeichnet. Die Vertragspartner stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden.
(3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen („zwischengeschaltete Stellen“) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.
1) Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates, ABl. Nr. L 161 vom 26. Juni 1999
2) ABl. Nr. L 63 vom 3. März 2001, S 21
Artikel 3
Zahlstellen
(1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Art. 9, lit. o ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß Art. 32 ASF-VO wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich – mit Ausnahme der INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten – die nachstehend genannten fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
– für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE):
Bundeskanzleramt;
– für den Europäischen Sozialfonds (ESF): Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
– für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A):
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die fondskorrespondierenden Ressorts können geeignete Dritte beauftragen, die Aufgaben der Zahlstelle ganz oder teilweise wahrzunehmen. Dabei haben sie jedoch sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.
(3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für jedes EU-Regionalprogramm im Sinne des Abs. 1 ein eigenes Konto eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für Finanzen jeweils für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weitergeleitet. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 32 Abs. 2, letzter Satz, ASF-VO ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten Endempfänger weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß Art. 32 Abs. 3, letzter Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisenden Restrate werden im jeweils programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem Bund und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt.
Artikel 4
Begleitausschüsse
(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b, c und e dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 35 Abs. 1 ASF-VO innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission jeweils einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 35 Abs. 3 ASF-VO. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse erfolgt im Sinne des Art. 8 ASF-VO unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden für die Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt.
(2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b und c – sowie gebenenfalls im Auftrag der jeweiligen Verwaltungsbehörde auch gemäß lit. e – dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.
Artikel 5
Organisationsverantwortung und Kostentragung
(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können – nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der EFRE-Verordnung 3) und gegebenenfalls Art. 3 Abs. 3 der ESF-Verordnung 4) sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission 5) im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.
```
```
3) Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 1999, S 1
4) Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 1999, S 5
5) ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 39
Abschnitt II
Verfahrensbestimmungen zur Programmabwicklung
Artikel 6
Koordination auf der Programmebene
(1) Die Gesamtkoordination zwischen den in Abschnitt I genannten, an der Durchführung eines EU-Regionalprogrammes beteiligten Stellen obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Verwaltungsbehörden reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen.
(2) In Ergänzung zu den Regelungen der ASF-VO betreffend die Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Zahlstellen tragen die Vertragspartner Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die folgenden Vereinbarungen zur reibungslosen Programmkoordination einhalten:
Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:
– Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung;
– Vorbereitung von bzw. gegebenenfalls Teilnahme an den jährlichen Besprechungen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 Abs. 2 ASF-VO;
– Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Art. 42 ASF-VO.
Die zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Daten über die finanzielle und sachliche Umsetzung eines EU-Regionalprogramms werden von der jeweiligen Verwaltungsbehörde oder den mit dem Monitoring betrauten sonstigen Stellen – jeweils in dem in den Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen Möglichkeiten geeignetsten Form – den Koordinationsstellen des Bundes und der beteiligten Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.
Die jeweilige Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie das Bundesministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Zahlstelle und Verwaltungsbehörde (gegebenenfalls auch auf Basis einer gesonderten Vereinbarung unter Einbeziehung sonstiger an der Programmabwicklung beteiligten Stellen) festgelegt. Weiters informieren Zahlstelle und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig und umgehend über allfällige Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.
Auf der Grundlage der programmspezifisch von den an der Abwicklung beteiligten Stellen zur Verfügung zu stellenden Informationen übermittelt die Zahlstelle dem Bundesministerium für Finanzen bis Ende März jedes Jahres eine Vorausschätzung der für die einzelnen Programme im laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Zahlungsanträge. Die Vorausschätzung umfasst fondsspezifisch die zuschussfähigen Ausgaben insgesamt sowie die Strukturfondsmittel.
Artikel 7
Abwicklung der Programme auf der Projektebene
(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die an der Umsetzung der EU-Regionalprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Programmdokumenten für die Abwicklung der Kofinanzierung einzelner Projekte aus Strukturfondsmitteln vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß einhalten. Diese Verfahren können jeweils programm- oder maßnahmenspezifisch durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und allfälligen sonstigen beteiligten Förderstellen im Detail präzisiert werden.
(2) Dabei stellen die Vertragspartner sicher, dass die Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich von dem im jeweiligen Programmdokument für eine Maßnahme vorgesehenen formellen Entscheidungsorgan nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß genehmigt wird und eine Genehmigung in bestimmter Höhe nur dann erfolgt, wenn die vorangegangene Prüfung eines Kofinanzierungsantrags ergibt, dass –
– die Förderungsvoraussetzungen gemäß den relevanten Förderrichtlinien, den Projektauswahlkriterien der jeweiligen Maßnahme eines Programms sowie der sonstigen relevanten nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen gegeben sind;
– die Höhe der zu gewährenden Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln unter Berücksichtigung der Gesamtförderung eines Projekts aus öffentlichen Mitteln dem Inhalt des Projekts und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Projektträgers angemessen ist und – sofern relevant – die Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts (Förderobergrenzen, Notifizierungsvorschriften) eingehalten werden;
– die Höhe der zu gewährenden Strukturfondsmittel im Rahmen der gemäß gültigem Programm verfügbaren Finanzrahmen bedeckt werden kann und die Beteiligungsobergrenzen gemäß Art. 29 ASF-VO nicht überschritten werden.
Die Vertragspartner stellen sicher, dass eine Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln abgelehnt oder lediglich in entsprechend reduzierter Höhe genehmigt wird, wenn diese Bedingungen nicht ausreichend oder nur eingeschränkt gegeben erscheinen. Sofern in einem EU-Regionalprogramm für eine Entscheidung über die Gewährung von SF-Mitteln das Einvernehmen mehrerer beteiligter Stellen oder die Zustimmung eines Konsultationsgremiums zur Bedingung gemacht wird, stellen die Vertragspartner sicher, dass ein Ansuchen abgelehnt wird, wenn es hinsichtlich der Einschätzung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln zu keiner Einigung zwischen den zu beteiligenden Stellen kommt.
(3) Die Vertragspartner stellen sicher, dass bei der Abwicklung des Programms auf Maßnahmen- oder Einzelprojektebene jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Projekte sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht und die Bestimmungen der EU für eine ordnungsgemäße Abwicklung eingehalten werden. Dazu ist sicherzustellen, dass –
– in der rechtsverbindlichen schriftlichen Zusage über die einem Projekt gewährten Strukturfondsmittel (Kofinanzierungszusage/-vertrag) der Projektträger (Kofinanzierungsempfänger) und das Projekt (Kofinanzierungsgegenstand) sowie die gemäß Programm, Förderrichtlinie und sonstigen relevanten Rechtsgrundlagen für die Kofinanzierung anrechenbaren Kosten in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend definiert werden;
– der Projektträger in der Kofinanzierungszusage zur Einhaltung der „Allgemeinen Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich“ gemäß Anhang 2 verpflichtet wird;
– Kofinanzierungsentscheidungen über Großprojekte mit aus Strukturfondsmitteln kofinanzierbaren Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro gemäß den Bestimmungen des Art. 26 ASF-VO der Europäischen Kommission gemeldet werden;
– Strukturfondsmittel nur für tatsächlich getätigte, förderfähige Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) und nur unter Einhaltung der Verwaltungs- und Kontrollvorschriften gemäß Artikel 8 ausbezahlt werden;
– im Falle des Eintretens von Rückzahlungstatbeständen die Rückzahlung auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto veranlasst wird;
– rechtswirksame Zusagen für Kofinanzierungen aus Strukturfondsmitteln (Mittelbindung) sowie sämtliche Abrechnungen und Auszahlungen – sowie weiters allfällige Rückzahlungsansprüche und Rückzahlungen – mit den vorgesehenen Daten an das im Programm vorgesehene Monitoring gemeldet werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.