Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Justizanstalt Sonnberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 142/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 142/2000, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Sonnberg bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2003.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,

2.

den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,

3.

die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,

4.

die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Rücklagen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. Beim Bundesminister für Justiz wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 456/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2001 ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 auf die Justizanstalt Sonnberg ausgeweitet wird.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 13. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 15. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm

Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung der Justizanstalt Sonnberg

Der Justizanstalt Sonnberg sind folgende Zielsetzungen des Bundesministeriums für Justiz übertragen:

2.

Schlüsselaufgaben der Justizanstalt Sonnberg

Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Justiz, das Landesgericht für Strafsachen Korneuburg, die Insassen der Justizanstalt Sonnberg sowie öffentliche und private Auftraggeber, die Leistungen der Justizanstalt Sonnberg in Anspruch nehmen.

3.

Rechtsgrundlagen

4.

Allgemeine Ziele der Justizanstalt Sonnberg

4.1 Fachbezogene Ziele

4.2 Managementziele

5.

Leistungskennzahlen

Die Kosten pro Hafttag errechnen sich aus dem Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dividiert durch die voraussichtliche Anzahl der Hafttage.

Für das Jahr 2001 errechnet sich aus dem Saldo von 4 845 000 € und voraussichtlich 87 000 Hafttagen ein durchschnittlicher Betrag von 55,75 € pro Hafttag.

Ziel ist, diesen Betrag zu halten oder zu unterschreiten.

BS = Bedienstetenstand

IS = Insassenstand

EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im

Haftraum eingeschlossen ist)

Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × (Ø Einschlusszeit : 24)]

Justizanstalt Sonnberg: VQ = 1 - [(86,75 : 218) × (14 : 24)] =

0,77

6.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

```


```

Planstellenvorschau

```


```

Stellenplan Vorschau

```


```

2001 2002 2003

```


```

Beamte/Verwendungsgruppe

```


```

E1 2 2 2

```


```

E2a/E2b 75 75 75

```


```

Ausbildungsplanstellen 4 4 4

```


```

A1 2 2 2

```


```

Summe Beamte: 83 83 83

```


```

Vertragsbedienstete/

Entlohnungsgruppe

```


```

v1 1,25 1,25 1,25

```


```

v2 2 2 2

```


```

v3 3 3 3

```


```

v4 1,50 1,50 1,50

```


```

Summe Vertragsbedienstete: 7,75 7,75 7,75

```


```

Gesamtsumme: 90,75 90,75 90,75

```


```

```

7.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```

Einnahmen und Ausgaben:

```


```

erwarteter Erfolg

Anmerkungen ___________________________________

2001 2002 2003

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

UT 0 siehe Erläuterungen zu

Punkt 7 3 379 000 3 397 000 3 397 000

```


```

UT 3 siehe Erläuterungen zu

Punkt 7 86 000 43 000 43 000

```


```

UT 7 siehe Erläuterungen zu

Punkt 7 177 000 182 000 182 000

```


```

UT 8 siehe Erläuterungen zu

Punkt 7 1 173 000 1 284 000 1 284 000

```


```

Kto. 7271-902 und 903

Vollzugskostenbeiträge 991 000 991 000 991 000

```


```

Z-Posten 73 000 73 000 73 000

```


```

Summe der Ausgaben: 5 879 000 5 970 000 5 970 000

```


```

Einnahmen in Euro

```


```

UT 4 siehe Erläuterungen zu

Punkt 7 209 000 209 000 209 000

```


```

Kto. 8171

Vollzugskostenbeiträge 945 000 945 000 945 000

```


```

UT 7 Bestandswirksame Einnahmen 1 000 1 000 1 000

```


```

Summe der Einnahmen: 1 155 000 1 155 000 1 155 000

```


```

Saldo: -4 724 000 -4 815 000 -4 815 000

```


```

Zuschlag für genehmigte

Nachbesetzungen

(siehe Erläuterungen zu UT 0) -58 000 0 0

```


```

Zuschlag für Karenzvertretungen

(siehe Erläuterungen zu UT 8) -33 000 0 0

```


```

fiktiver Saldo -4 815 000 -4 815 000 -4 815 000

```


```

Erläuterung zu Punkt 7

Allgemein wird festgehalten, dass Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäudeerhaltung sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO nicht saldenwirksam sind, sondern aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt werden.

UT 0 - Personalbereich

Der Personalaufwand ist auf der Basis des zu erwartenden Erfolges des Jahres 2001 auf Grund der in diesem Jahr zugewiesenen Planstellen (90,75) der Justizanstalt Sonnberg kalkuliert, wobei berücksichtigt wurde, dass im März und April 2001 je ein E2-Bediensteter in den Ruhestand getreten ist. Diese zwei Planstellen sind derzeit nicht besetzt, sollen aber gemäß Zusage des Bundesministeriums für Justiz im Jahre 2002 nachbesetzt werden. Weiters sind im erwarteten Personalaufwand 2001 die Aufwendungen für eine seit 1. März 2001 in Karenz befindliche Psychologin (1 A1) enthalten.

Gemäß Punkt 1.9 der Vollzugsordnung für Justizanstalten sind der Justizanstalt Sonnberg vier Ausbildungsplanstellen zugewiesen.

Im Personalaufwand sind weiters Belohnungen in der Gesamthöhe von 16 000 € (ohne folgejährliche Steigerung) und Jubiläumszuwendungen (von jeweils zwei Monatsbruttobezügen pro Bediensteten für zwei Bedienstete für das Jahr 2002 und für zwei Bedienstete für das Jahr 2003) in der Höhe von 21 000 € für den Projektzeitraum enthalten.

Die Zahl der für die Organisationseinheit vom Bundesminister für Justiz vorgesehenen Planstellen ("Funktionsbesetzungsplan") ist nach oben hin verbindlich. Eine Unterschreitung ist möglich. Daraus ableitbare Kostenreduktionen im Personalbereich können beim Sachaufwand eingesetzt werden. Ebenso ist es möglich, Einsparungen beim Sachaufwand oder überplanmäßige Zuwächse bei den Einnahmen zur Abdeckung von Mehrleistungen beim Personalaufwand zu verwenden.

Der Umstand, dass im Projektzeitraum aus budgetären Gründen Planstellen allenfalls nicht besetzt werden, findet bei der künftigen BMJ-internen Systemisierung der Planstellen im Bereich der Justizanstalten keine Berücksichtigung.

UT 3 - Anlagen

Die Ausgaben wurden auf Grund des folgenden "Anschaffungsplanes" budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht:

```


```

2002 2003

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

Waschmaschine E 7 000

```


```

Schutzgasschweißgerät E 2 000

```


```

Kaltsäge E 2 000

```


```

Kartoffelschälmaschine E 3 000

```


```

Wäschetrockner E 4 000

```


```

1 Kombi E 29 000

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.