Bundesgesetz vom 10. Dezember 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Rumänien)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1965-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Anspruch

§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr 70/1965 (Vertrag), von der Volksrepublik Rumänien an die Republik Österreich zu zahlende Pauschalsumme von US-Dollar 1,355.000˙- ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.

I. Anspruch

§ 1. (1) Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr 70/1965 (Vertrag), von der Volksrepublik Rumänien an die Republik Österreich zu zahlende Pauschalsumme von US-Dollar 1,355.000˙- ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.

(2) Aus den gemäß Artikel 7 des Vertrages im Jahre 1965 zufließenden Mitteln ist der reine Schillinggegenwert für US-Dollar 78.880˙- der Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise, Paris (Caisse Commune), zur Verfügung zu stellen.

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt:

a)

für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Rumänien, die bis zum 3. Juli 1963 von rumänischen Maßnahmen der Nationalisierung oder der staatlichen Verwaltung oder von anderen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen in Verbindung mit den strukturellen Wandlungen der rumänischen Volkswirtschaft betroffen worden sind;

b)

für Forderungen aus den am 1. Jänner 1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens und den von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen (§ 16), wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen nicht offenbar mit dem Ablauf des 12. September 1944 Verjährung nach damaligem rumänischem Recht eingetreten ist.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 3. Juli 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt:

a)

für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Rumänien, die bis zum 3. Juli 1963 von rumänischen Maßnahmen der Nationalisierung oder der staatlichen Verwaltung oder von anderen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen in Verbindung mit den strukturellen Wandlungen der rumänischen Volkswirtschaft betroffen worden sind;

b)

für die nicht durch die Caisse Commune bedienten Forderungen aus den am 1. Jänner 1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum österreichischer physischer und juristischer Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens und den von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen (§ 16), wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen nicht offenbar mit dem Ablauf des 12. September 1944 Verjährung nach damaligen rumänischen Recht eingetreten ist.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 3. Juli 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

§ 3. (1) Entschädigung wird nicht gewährt:

a)

für Vermögenschaften, Rechte und Interessen österreichischer physischer oder juristischer Personen, wenn die Vermögenswerte durch Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission in Rumänien erfaßt worden sind, durch die das Eigentum endgültig betroffen wurde;

b)

für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen auf dem Lande, es sei denn, daß im Einzelfall ein Anspruch im Zuge der Vermögensverhandlungen seitens der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden ist.

(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des Abs. 1 sind

a)

Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;

b)

Ansprüche aus Obligationen der nicht unter § 2 Abs. 1 lit. b fallenden Anleihen;

c)

Fahrnisse, die weder zu einem verstaatlichten Betriebsvermögen noch als Zubehör zum Grundvermögen gehören;

d)

zivilrechtliche Ansprüche gegen rumänische Personen, wie insbesondere Ansprüche aus Guthaben bei rumänischen Geldinstituten oder aus Privatversicherungsverträgen, sofern die zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu einem zu entschädigenden Vermögen gehören.

§ 3. (1) Entschädigung wird nicht gewährt:

a)

für Vermögenschaften, Rechte und Interessen österreichischer physischer oder juristischer Personen, wenn die Vermögenswerte durch Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission in Rumänien erfaßt worden sind, durch die das Eigentum endgültig betroffen wurde;

b)

für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen auf dem Lande, es sei denn, daß im Einzelfall ein Anspruch im Zuge der Vermögensverhandlungen seitens der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden ist.

(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind

a)

Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;

b)

Ansprüche aus Obligationen der nicht unter § 2 Abs. 1 lit. b fallenden Anleihen;

c)

Fahrnisse, die weder zu einem verstaatlichten Betriebsvermögen noch als Zubehör zum Grundvermögen gehören;

d)

zivilrechtliche Ansprüche gegen rumänische Personen, wie insbesondere Ansprüche aus Guthaben bei rumänischen Geldinstituten oder aus Privatversicherungsverträgen, sofern die zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu einem zu entschädigenden Vermögen gehören.

§ 4. (1) Eine österreichische physiche Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 3. Juli 1963 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 3. Juli 1963 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsfolge zu gewähren, wenn sie am 3. Juli 1963 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch am 3. Juli 1963 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 3. Juli 1963 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 3. Juli 1963 als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung denjenigen Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8 Abs. 1) bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren, die österreichische physische oder juristische Personen sind.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 3. Juli 1963 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.

§ 7. Physische Personen, die an den im § 4 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die rumänische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

§ 8. Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1) gilt

a)

bei Ansprüchen gemäß den §§ 10, 11 und 14:

der 15. April 1950; bei Maßnahmen auf Grund des rumänischen Dekretes Nr. 111 vom 27. Juli 1951 über die Behandlung herrenloser Güter der Zeitpunkt der behördlichen Inanspruchnahme im Einzelfall;

b)

bei Ansprüchen gemäß den §§ 12 und 13:

der 11. Juni 1948;

c)

bei Ansprüchen gemäß § 15:

der 3. Juli 1963;

d)

bei Ansprüchen gemäß § 16:

der 18. Juli 1945.

II. Ermittlung des Verlustes

§ 9. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Unter bebauten Grundstücken im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach rumänischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.

§ 10. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei bebauten Grundstücken in Orten ist von dem im Jahre 1938 geltenden, in Lei festgesetzten steuerlichen Mietwert auszugehen.

(2) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu ein Betrag von 1˙25 Schilling entspricht.

(3) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.

(4) Nach den vorstehenden Bestimmungen sind auch Gärten zu behandeln.

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei unbebauten Grundstücken in Orten ist für das innere Stadtgebiet der Städte Bucuresti, Brasov, Constanta, Iasi, Timisoara, Cluj, Arad, Craiova und Ploesti von 20 im Jahre 1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.

(2) Für unbebaute Grundstücke im Randgebiet der im Abs. 1 genannten Städte und im gesamten Gebiet sonstiger Orte ist von 10 im Jahre 1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.

(3) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu ein Betrag von 1˙50 Schilling entspricht.

(4) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.

§ 12. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Betriebsvermögen ist von der in der Volksrepublik Rumänien zum 12. September 1944 aufgestellten Bilanz auszugehen. Wurde eine Bilanz für diesen Stichtag nicht aufgestellt, so ist von derjenigen Bilanz auszugehen, die zu dem nächsten darauffolgenden Zeitpunkt errichtet worden ist.

(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist von den am Stichtag der Bilanz geltenden Lei in Schilling umzurechnen. Ist von der Volksrepublik Rumänien ein Berag als maßgebend anerkannt worden, der höher als ein solcher Überschuß ist, so ist von dem höheren Betrag auszugehen. Ist eine Bilanz nicht feststellbar, so ist von dem im Zuge der zwischenstaatlichen Verhandlungen von der Volksrepublik Rumänien als maßgebend anerkannten Betrag auszugehen. Ist von der Volksrepublik Rumänien ein als maßgebend anerkannter Betrag nicht genannt worden, so ist der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu schätzen.

(3) Der Überschuß oder der als maßgeben anerkannte Betrag ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem vor dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 30 Groschen und einem seit dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 35 Groschen entsprechen.

§ 13. (1) Betrifft ein im § 12 genannter Verlust Anteile an einer rumänischen juristischen Person oder an einer rumänischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.

(2) Eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Entschädigungswerber Namensaktien zugestanden sind, die in das Register der Aktionäre der Aktiengesellschaft eingetragen wurden.

(3) Ist bei einer Aktiengesellschaft eine Bilanz oder ein von der Volksrepublik Rumänien als maßgebend anerkannter Betrag zur Ermittlung der Höhe des Verlustes für das Gesamtvermögen nicht vorhanden, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten inneren Wert der Aktie auszugehen. Für die Umrechnung der Lei in Schilling ist § 12 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Ist auch ein innerer Wert der Aktie von der Volksrepublik Rumänien nicht angegeben worden, so ist der Nennbetrag der Aktie maßgebend. Der Nennbetrag in den im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Lei ist gemäß § 12 Abs. 3 auf Schilling umzurechnen.

§ 14. (1) Ist die Höhe des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei Grundvermögen auf dem Lande zu ermitteltn, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten Betrag auszugehen. Für die Umrechnung von Lei auf Schilling ist § 15 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Macht ein Entschädigungswerber Verluste geltend, die sich sowohl auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen als auch auf Grundvermögen oder auf sonstige in den §§ 10 bis 13 genannte Vermögenschaften, Rechte und Interessen beziehen, so ist von der in Rumänien vor dem 12. September 1944 behördlich festgesetzten Gesamtsumme auszugehen. Die Umrechnung der Gesamtsumme ist von Lei auf Schilling in der Weise vorzunehmen, daß einem Leu der Betrag von 10 Groschen entspricht.

§ 15. (1) Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Rumänien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz die Umrechnung von Lei auf Schilling nicht anders geregelt hat, entspricht

a)

einem vor dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 25 Groschen,

b)

einem seit dem 15. August 1947 und vor dem 28. Jänner 1952 geltenden Leu ein Betrag von 33 Groschen,

c)

einem seit dem 28. Jänner 1952 geltenden Leu ein Betrag von 2˙16 Schilling.

(3) Sind Bewertungsunterlagen nur in den seit dem 28. Jänner 1952 geltenden Lei feststellbar oder ist ein in solchen Lei ausgedrückter Betrag von der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden, so ist der daraus umgerechnete Schillingbetrag voll zu berücksichtigen, auch wenn der Zeitpunkt der Maßnahme vor dem 28. Jänner 1952 liegt.

§ 16. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes der Forderungen aus außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich der von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in Schilling maßgebend. 7. v. H. des in Schilling ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

(2) Bei Schuldtiteln, für deren Bedienung durch die Gemeinsame Kasse der ausländischen Inhaber der österreichischen und ungarischen Vorkriegsstaatsschuldverschreibungen in Paris (Caisse Commune) quotenmäßige rumänische Beiträge vorgesehen sind, ist der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 17 entsprechend genannte ungekürzte Schillingbetrag maßgebend. Dieser Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

(3) Schuldtitel gemäß Abs. 2 sind von der Bundesverteilungskommission nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes dem Anmelder nach vorheriger Kennzeichnung wieder auszufolgen. Die Bundesverteilungskommission hat die bei der Verteilung behandelten Anmeldungen solcher Schuldtitel dem Bundesministerium für Finanzen zusammengefaßt bei Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes und nach Zuerkennung der endgültigen Entschädigungen mitzuteilen.

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