Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2001)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2003-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge:

```

1.

Ersatz für den Schriftsatzaufwand des

```

Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 610 Euro

```

2.

Ersatz für den Verhandlungsaufwand des

```

Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 755 Euro

```

3.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

```

als obsiegende Partei ............................... 41 Euro

```

4.

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten

```

Behörde als obsiegende Partei ....................... 203 Euro

```

5.

Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten

```

Behörde als obsiegende Partei ....................... 254 Euro

```

6.

Ersatz für den Schriftsatzaufwand des

```

Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme

des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei,

die den Bescheid oder die Einstellung durch eine

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen hat ............................ 454 Euro

```

7.

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den

```

Antrag auf Wiederaufnahme des

Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die

den Bescheid oder die Einstellung durch eine

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen hat ............................ 152 Euro

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; zugleich tritt die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, außer Kraft.

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