Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2001)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge:
```
Ersatz für den Schriftsatzaufwand des
```
Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 610 Euro
```
Ersatz für den Verhandlungsaufwand des
```
Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 755 Euro
```
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde
```
als obsiegende Partei ............................... 41 Euro
```
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten
```
Behörde als obsiegende Partei ....................... 203 Euro
```
Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten
```
Behörde als obsiegende Partei ....................... 254 Euro
```
Ersatz für den Schriftsatzaufwand des
```
Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme
des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei,
die den Bescheid oder die Einstellung durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen hat ............................ 454 Euro
```
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den
```
Antrag auf Wiederaufnahme des
Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die
den Bescheid oder die Einstellung durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen hat ............................ 152 Euro
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; zugleich tritt die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, außer Kraft.
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