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Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2002)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 1 und 3 sowie des § 56a der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Pauschalvergütung

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2002 und die darauf folgenden Jahre mit 3 000 € jährlich festgesetzt.

Aufhebung der UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung

§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalierungsverordnung), BGBl. II Nr. 498/1999, außer Kraft.