Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
§ 1. Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
```
Ersatz des Aufwandes, der für den
```
Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit
der Einbringung der Beschwerde verbunden war
(Schriftsatzaufwand) ........................ 908 Euro
In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die
Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz
des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
zutreffen, jedoch nur ....................... 454 Euro
```
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den
```
Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit
der Wahrnehmung seiner Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand) ......... 1 135 Euro
```
Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der
```
Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen
nach § 56 zweiter Satz des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen 681 Euro
```
Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des
```
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
```
Ersatz des Aufwandes, der für die belangte
```
Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage
ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Vorlageaufwand) .............. 41 Euro
```
Ersatz des Aufwandes, der für die belangte
```
Behörde als obsiegende Partei mit der
Einbringung der Gegenschrift verbunden war
(Schriftsatzaufwand) ........................ 291 Euro
```
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die
```
belangte Behörde als obsiegende Partei mit
der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand) ......... 378 Euro
```
Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des
```
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
```
Ersatz des Aufwandes, der für einen
```
Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der
Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur
Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) 908 Euro
```
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen
```
Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der
Wahrnehmung seiner Parteirechte in
Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand) ......... 1 135 Euro
```
Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des
```
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den
Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand) ............. 454 Euro
§ 2. Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufwand am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 20 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 34 Euro festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft; zugleich tritt die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 416/1994, außer Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.