Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2000 wird verordnet:

Artikel I

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des

Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des

Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am

Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete

Arbeitsstunde

```

a)

für leichte Hilfsarbeiten .............................. 4,08 €

```

```

b)

für schwere Hilfsarbeiten .............................. 4,59 €

```

```

c)

für handwerksgemäße Arbeiten ........................... 5,11 €

```

```

d)

für Facharbeiten ....................................... 5,61 €

```

```

e)

für Arbeiten eines Vorarbeiters ........................ 6,13 €

```

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.