Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2000 wird verordnet:
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des
Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am
Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete
Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten .............................. 4,08 €
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für schwere Hilfsarbeiten .............................. 4,59 €
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für handwerksgemäße Arbeiten ........................... 5,11 €
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für Facharbeiten ....................................... 5,61 €
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für Arbeiten eines Vorarbeiters ........................ 6,13 €
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Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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