Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2000 wird verordnet:

Artikel I

Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des

Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des

Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am

Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete

Arbeitsstunde

```

a)

für leichte Hilfsarbeiten .............................. 4,08 €

```

```

b)

für schwere Hilfsarbeiten .............................. 4,59 €

```

```

c)

für handwerksgemäße Arbeiten ........................... 5,11 €

```

```

d)

für Facharbeiten ....................................... 5,61 €

```

```

e)

für Arbeiten eines Vorarbeiters ........................ 6,13 €

```

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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