Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2002
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
(Anm.: Der Artikel I wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2002 mit 1,011 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2002 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2002 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001 angeführten Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 17,78 € und bei anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine Erhöhung um 25,37 € gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist:
```
Im § 6 Z 5 statt 645 546,61 € mit 652 647,60 €;
```
```
im § 11 Abs. 2 statt 38,59 € mit 39,- €;
```
```
im § 11 Abs. 5 statt 832,47 € mit 850,30 €,
```
statt 753,25 € mit 771,- €,
statt 1 076,79 € mit 1 102,20 €;
```
im § 12a Abs. 1 statt mit 963,35 € mit 973,90 €,
```
statt 385,75 € mit 390,- €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel III
Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung
(Anm.: Der Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
(Anm.: Der Artikel IV wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.