Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2002
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2002 mit 1,011 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2002 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2002 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
Im § 11 Abs. 1 statt 412,93 € mit 417,50 €;
im § 11 Abs. 2 statt 16,93 € mit 17,10 €;
im § 11 Abs. 3 statt
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von
50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
```
```
```
Lebensjahres 18,46 € 30,89 € 37,43 € 49,49 € 61,84 €
```
```
Lebensjahres 37,50 € 61,77 € 70,13 € 82,77 € 99,13 €
```
```
Lebensjahres 68,24 € 92,95 € 103,41 € 115,48 € 128,05 €
```
```
Lebensjahres 99,13 € 124,13 € 136,41 € 148,76 € 161,19 €
```
mit
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von
50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
```
```
```
Lebensjahres 18,70 € 31,20 € 37,80 € 50,- € 62,50 €
```
```
Lebensjahres 37,90 € 62,40 € 70,90 € 83,70 € 100,20 €
```
```
Lebensjahres 69,- € 94,- € 104,50 € 116,80 € 129,50 €
```
```
Lebensjahres 100,20 € 125,50 € 137,90 € 150,40 € 163,- €
```
```
im § 12 Abs. 2 statt 215,77 € mit 218,10 €,
```
statt 32,78 € mit 33,10 €;
```
im § 14 Abs. 1 statt je 25,73 € mit je 26,00 €,
```
statt 51,74 € mit 52,30 €,
statt je 77,61 € mit je 78,50 €;
```
im § 16 Abs. 1 statt 32,78 € mit 33,10 €;
```
```
im § 18 Abs. 4 statt 542,94 € mit 548,90 €,
```
statt 814,08 € mit 823,- €,
statt 1 085,66 € mit 1 097,60 €,
statt 1 357,24 € mit 1 372,20 €,
statt 1 628,09 € mit 1 646,- €;
```
im § 20 statt 121,15 € mit 122,50 €;
```
```
im § 20a statt 18,31 € mit 18,50 €,
```
statt 29,14 € mit 29,50 €,
statt 48,76 € mit 49,30 €;
```
im § 42 Abs. 1 statt 74,56 € mit 75,40 €,
```
statt 148,69 € mit 150,30 €;
```
im § 46 Abs. 1 statt 118,97 € mit 120,30 €,
```
statt 218,24 € mit 220,60 €,
statt 142,80 € mit 144,40 €,
statt 261,69 € mit 264,60 €;
```
im § 46 Abs. 2 statt 543,67 € mit 549,70 €,
```
statt 648,46 € mit 655,60 €,
statt 558,27 € mit 564,40 €,
statt 677,02 € mit 684,50 €;
```
im § 46 Abs. 3 statt 196,14 € mit 198,30 €,
```
statt 274,12 € mit 277,10 €;
```
im § 46b Abs. 1 statt je 25,73 € mit je 26,- €,
```
statt 51,74 € mit 52,30 €,
statt je 77,61 € mit je 78,50 €;
```
im § 74 Abs. 2 statt 36,05 € mit 36,40 €,
```
statt 6,90 € mit 7,- €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit .............................................. 83,50 €
40 vH mit .............................................. 125,30 €
50 vH mit .............................................. 167,- €
60 vH mit .............................................. 208,80 €
70 vH mit .............................................. 250,50 €
80 vH mit .............................................. 334,- €
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für
erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe
von mindestens
130 mit ................................................ 125,30 €
160 mit ................................................ 167,- €
190 mit ................................................ 208,80 €
220 mit ................................................ 250,50 €
250 mit ................................................ 292,30 €
280 mit ................................................ 334,- €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 167,- € festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
(Anm.: Der Artikel II wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel III
Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung
(Anm.: Der Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
(Anm.: Der Artikel IV wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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