Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2002
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
(Anm.: Der Artikel I wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
(Anm.: Der Artikel II wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel III
Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung
(Anm.: Der Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2002 mit 1,011 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2002 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
455/2002).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.