Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)
das Geschlecht,
die Staatsangehörigkeit,
die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und
das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
nur im Bezug auf Schüler:
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
die Schulkennzahl,
die Schulformkennzahl,
Daten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich und
Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;
nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:
die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus und
die Beteiligung an internationaler Mobilität.
(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:
vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:
bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und
bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;
bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.
(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden (§ 7) zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Studierenden an und des Abganges der Studierenden von einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:
Sozialversicherungsnummer,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
studienbezogene Auslandsaufenthalte,
Erwerbstätigkeit und
die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.
Teil
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister
Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 9. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:
die Bildungsbeteiligung,
die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,
die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,
die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,
die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und
die Verweildauer im Bildungssystem.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:
im Bezug auf Schüler und Studierende:
das Geburtsdatum,
die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen,
das Geschlecht,
die Staatsangehörigkeit,
die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und
das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
nur im Bezug auf Schüler:
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
die Schulkennzahl,
die Schulformkennzahl,
Daten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich und
Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;
nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f:
die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus und
die Beteiligung an internationaler Mobilität.
(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:
vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:
bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und
bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;
bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)
Tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes
des Zentralen Melderegisters in Kraft (vgl. § 12 Z 2, BGBl. I Nr.
12/2002 und § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr.
28/2001).
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung oder Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, hat das Arbeitsmarktservice bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt "Statistik Österreich" das Geschlecht und die Ausbildung verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln, für die das Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat.
(4) (Anm.: Tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters in Kraft.)
(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung oder Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, hat das Arbeitsmarktservice bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt "Statistik Österreich" das Geschlecht und die Ausbildung verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln, für die das Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.
(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe der Staatsbürgerschaft, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.
(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe der Staatsbürgerschaft, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.
(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) - regional gegliedert - zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt “Statistik Österreich” die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 und 7 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder auf andere geeignete Art auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe des Geschlechts, des Geburtsdatums, eines allfälligen akademischen Grades und der Staatsbürgerschaft sowie für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich des Staates des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich des Staates des künftigen Wohnsitzes, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.
(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des EGovernment –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) regional gegliedert zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 und 7 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder auf andere geeignete Art auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe des Geschlechts, des Geburtsdatums, eines allfälligen akademischen Grades und der Staatsbürgerschaft sowie für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich des Staates des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich des Staates des künftigen Wohnsitzes, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.
(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des EGovernment –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) regional gegliedert zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 und 7 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß § 9 des EGovernment–Gesetzes,
die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des EGovernment –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) regional gegliedert zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen gemäß § 3 Z 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und negativ abgeschlossenen sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder auf andere geeignete Art auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe des Geschlechts, des Geburtsdatums, eines allfälligen akademischen Grades und der Staatsbürgerschaft sowie für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich des Staates des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich des Staates des künftigen Wohnsitzes, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.
(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des EGovernment –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) regional gegliedert zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen gemäß § 3 Z 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und negativ abgeschlossenen sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß § 9 des EGovernment–Gesetzes,
die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des EGovernment –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) regional gegliedert zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen gemäß § 3 Z 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und negativ abgeschlossenen sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß § 9 des EGovernment–Gesetzes,
die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die übermittelten bPK im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die verschlüsselten bPK an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden bPK die Sozialversicherungsnummern rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen Sozialversicherungsnummern mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die bPK zu löschen. Für Personen, denen keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet ist, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist das bPK-AS durch die Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.
(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des EGovernment –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) regional gegliedert zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und negativ abgeschlossenen sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß § 9 des EGovernment–Gesetzes,
die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die übermittelten bPK im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die verschlüsselten bPK an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden bPK die Sozialversicherungsnummern rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen Sozialversicherungsnummern mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die bPK zu löschen. Für Personen, denen keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet ist, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist das bPK-AS durch die Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.
(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des EGovernment –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) regional gegliedert zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1
die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.
(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und negativ abgeschlossenen sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß § 9 des EGovernment–Gesetzes,
die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die übermittelten bPK im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die verschlüsselten bPK an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden bPK die Sozialversicherungsnummern rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen Sozialversicherungsnummern mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die bPK zu löschen. Für Personen, denen keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet ist, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist das bPK-AS durch die Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.
(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des EGovernment –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
Datenverwendung
§ 10a. (1) Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten
für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder
zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2
benötigt werden.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die
für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie
für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10
übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verwenden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
Datenverarbeitung
§ 10a. (1) Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten
für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder
zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2
benötigt werden.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die
für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie
für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10
übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verarbeiten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
(3) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.
Datenverarbeitung
§ 10a. (1) Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten
für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder
zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2
benötigt werden.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die
für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie
für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10
übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verarbeiten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
(3) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.
(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.
(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,
§ 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,
§ 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,
§ 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.
(3) § 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,
§ 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.
(3) § 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,
§ 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.
(3) § 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,
§ 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.
(3) § 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Die Überschrift des 2. Teils, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1, 1a und 3 treten hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, mit 1. März 2007 in Kraft,
§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 und 4, § 3 Abs. 1 (hinsichtlich der Zitierung des Akademien-Studiengesetzes 1999) und Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 1 und 2 erster Satz samt Überschrift treten hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderungen mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 10 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 4a, § 11 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 4 und 5 treten hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Änderungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft,
§ 15 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,
§ 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. k bis n und Z 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten, in Kraft.
(3) § 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Die Überschrift des 2. Teils, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1, 1a und 3 treten hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, mit 1. März 2007 in Kraft,
§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 und 4, § 3 Abs. 1 (hinsichtlich der Zitierung des Akademien-Studiengesetzes 1999) und Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 1 und 2 erster Satz samt Überschrift treten hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderungen mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 10 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 4a, § 11 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 4 und 5 treten hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Änderungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft,
§ 15 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2010 treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 7a betreffenden Zeile, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 4 und 9, § 3 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 7a samt Überschrift, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e bis g und Z 3 lit. b sowie die Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage 1 Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 lit. a, d, e und f sowie Z 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,
§ 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2002 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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