Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-01-09
Letzte Aktualisierung 2021-01-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 148
Änderungshistorie JSON API
2.

§ 2 Abs. 1 Z 5 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

3.

§ 3 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:

1.

das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 7a und 7b, § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, § 3 Abs. 3 Z 8, § 7 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des § 7a, § 7a Abs. 1, 3, 4, 5, 8, 8a und 9, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 50 Z 31, § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 10 Abs. 3 Z 2, § 14 Abs. 7, § 15 sowie Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 1, § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 2, 10 und 11, § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 50 Z 32, 33 und 34, § 8 Abs. 3 Z 2, die Überschrift des § 10a, § 10a Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 5 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft;

3.

§ 2 Abs. 1 Z 5 und 6 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

4.

§ 7c samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 7c Abs. 4 ist im Schuljahr 2018/19 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.

§ 8 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(20) Die Z 1a der Anlage 1a sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 13. § 33 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, und § 4 Abs. 8 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale "Adresscode", "Geburtsdatum" und "Geschlecht" ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt "Statistik Österreich" gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale "Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort", "Geburtsdatum" und "Geschlecht" zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt “Statistik Österreich” die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale “Adresscode”, “Geburtsdatum” und “Geschlecht” ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt “Statistik Österreich” gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale “Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort”, “Geburtsdatum” und “Geschlecht” zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nichtrückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.

(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale „Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nichtrückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.

(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.

(6) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d ist auch auf Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale „Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nichtrückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.

(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.

(6) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d ist auch auf Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden.

(7) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2016 tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale „Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nichtrückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.

(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.

(6) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d ist auch auf Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 25 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter Verwendung der Hilfsmerkmale „Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.

(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nichtrückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.

(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.

(6) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d ist auch auf Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden.

(7) § 7a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, ist hinsichtlich der Vergabe von Matrikelnummern an Studierende und der Beteiligung an gemeinsamen Studienprogrammen bzw. gemeinsam eingerichteten Studien durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten gemäß Anlage 3 vorliegen.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis l genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

4.

hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5.

hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

4.

hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5.

hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

4.

hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5.

hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

4.

hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5.

hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

4.

hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5.

hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

4.

hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

4.

hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung und Frauen,

1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit,

4.

hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung,

1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

4.

hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2008)

6.

im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

2.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus,

3.

hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

5.

im Übrigen die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1)

sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das Schuljahr bzw. Semester;

2.

die Schulstufe;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

9.

die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

10.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

11.

die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

12.

die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

13.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche).

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1)

sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das Schuljahr bzw. Semester;

2.

die Schulstufe ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2010)

e)

Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

9.

die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

10.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

11.

die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

12.

die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

13.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche).

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1)

sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das Schuljahr bzw. Semester;

2.

die Schulstufe ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2010)

e)

Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

9.

die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

10.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

11.

die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

12.

die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

13.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche).

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das Schuljahr bzw. Semester;

2.

die Schulstufe ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2010)

e)

Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

9.

die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

10.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

11.

die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

12.

die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

13.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche).

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das Schuljahr bzw. Semester;

2.

die Schulstufe ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2010)

e)

Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

9.

die Teilnahme an den Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

10.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

11.

die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer);

12.

die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

13.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);

14.

Verfahren gemäß § 24a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76.

Anlage 1

zu § 3 Abs. 2 Z 7

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht;

1a. das Schuljahr bzw. Semester;

2.

die Schulstufe ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2010)

e)

Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 50 Z 47, BGBl. I Nr. 32/2018)

10.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

11.

die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer);

12.

die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

13.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);

14.

Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

Anlage 1a

Zu § 3 Abs. 2 Z 8

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;

2.

für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;

3.

für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;

4.

Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;

5.

zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;

6.

Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;

7.

Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.

Anlage 1a

Zu § 3 Abs. 2 Z 8

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;

1a. die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

2.

für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;

3.

für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;

4.

Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;

5.

zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;

6.

Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;

7.

Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.

Anlage 2

zu § 3 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung

Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulstufe;

2.

die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962; Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997; Prüfungen gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76);

3.

das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

4.

im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

5.

im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

b)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997).

Anlage 2

zu § 3 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung

Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulstufe;

2.

die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962; Berufsreifeprüfung gemäß Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997; Prüfungen gemäß § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76);

3.

das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

4.

im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997);

5.

im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:

a)

die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

b)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

c)

die Gesamtbeurteilung (§ 9 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

d)

das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997),

e)

die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997).

Anlage 3

(zu § 7a Abs. 4)

Im Datenverbund Uni und im Datenverbund PH sind je Semester folgende Daten zu verarbeiten:

1.

Einordnungsdaten

a)

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;

b)

Bezugssemester;

c)

Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.

2.

Personendaten

a)

Vor- und Nachnamen;

b)

Geburtsdatum;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit;

e)

akademische Grade;

f)

Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

g)

E-Mail-Adresse;

h)

Matrikelnummer;

i)

Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;

j)

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

3.

Studienbeitragsdaten

a)

Studienbeitragsstatus;

b)

Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;

c)

Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;

d)

Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;

e)

Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;

f)

letztes Buchungsdatum;

g)

Studienbeitragskonto der Universität.

4.

Studiendaten

a)

Kennzeichnung des Studiums;

b)

Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;

c)

Schulform, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

d)

Zulassungsstatus;

e)

Meldung der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;

f)

Mobilitätsprogramm und Gastland des Auslandsaufenthaltes.

5.

Studienerfolgsdaten

a)

Kennzeichnung des Studiums;

b)

Semesterstunden abgelegter Prüfungen;

c)

Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;

d)

erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;

e)

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 abschließen.

6.

Daten zu Studienberechtigungsprüfungen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.