Bundesmuseen-Gesetz 2002
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
Albertina,
Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum,
Österreichische Galerie Belvedere,
MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst,
Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),
Naturhistorisches Museum,
Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,
Österreichische Nationalbibliothek.
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
Albertina,
Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),
Österreichische Galerie Belvedere,
MAK Österreichisches Museum für angewandte Kunst,
Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),
Naturhistorisches Museum,
Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,
Österreichische Nationalbibliothek.
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
Albertina,
Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),
Österreichische Galerie Belvedere,
MAK Österreichisches Museum für angewandte Kunst,
Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK),
Naturhistorisches Museum Wien,
Technisches Museum Wien mit Österreichischer Mediathek,
Österreichische Nationalbibliothek.
Abschnitt 2
Bundesmuseen
§ 2. (1) Die in § 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im Folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen, in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.
(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.
(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Abschnitt 2
Bundesmuseen
§ 2. (1) Die in § 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im Folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen, in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.
(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.
(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Abschnitt 2
Bundesmuseen
§ 2. (1) Die in § 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im Folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen, in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.
(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben dem Bundeskanzler jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.
(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.
(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung ihrer/seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr/ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Der/Dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundeskanzlers. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.
(2) Der Bundeskanzler ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundeskanzler alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Dem Bundeskanzler obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.
(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung (§ 6) zu regeln.
§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über. Unentgeltliche Neuerwerbungen gehen bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (zB durch Schenkungen) gemäß dem Willen der Vertragsparteien in das Eigentum der Einrichtung oder in das Eigentum des Bundes über; bei einseitigen Rechtsgeschäften (zB letztwillige Verfügungen) zugunsten der Einrichtung entscheidet diese, ob sie der möglichen Neuerwerbung näher tritt oder nicht. Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen, die im Eigentum der Einrichtungen verbleiben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung (§ 6) zu regeln.
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