Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Errichtung

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Errichtung

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Vermögensübertragung

§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.

Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, und ist zum Firmenbuch einzureichen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

Vermögensübertragung

§ 2. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubigerinnen- und Gläubiger- sowie Schuldnerinnen- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.

Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, und ist zum Firmenbuch einzureichen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

§ 2a. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) erstellte bzw. betreute Datenbank, geht mit 1. Jänner 2021 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Mietrechte an der vom Bund für den Verbund für Bildung und Kultur (VBK) angemieteten Liegenschaft gehen mit Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr. 520/1981, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.

(3) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) betreute Datenbank ein.

Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen EDV-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeber liegen, durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a)

Operative Leitung des Bibliothekenverbundes inklusive der laufenden Planung, Umsetzung und Vertretung nach außen sowie Betrieb der Verbundzentrale mit den zentralen Verbunddatenbanken;

b)

Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen;

c)

Betrieb lokaler Bibliothekssysteme;

d)

Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Bibliothekenverbundes;

e)

Datenmanagement, speziell Datenkonversion und Datenbereinigung;

f)

Erbringung einschlägiger, bibliotheksbezogener Serviceleistungen;

g)

Beratung bzw. Unterstützung bei der Bildung von Konsortien zum Ankauf von Datenbanklizenzen;

h)

Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Akademien gelegenen Serviceleistungen;

i)

Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung.

Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen IT-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber liegen, durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a)

Operative Leitung des Bibliothekenverbundes inklusive der laufenden Planung, Umsetzung und Vertretung nach außen sowie Betrieb der Verbundzentrale mit den zentralen Verbunddatenbanken;

b)

Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen;

c)

Betrieb lokaler Bibliothekssysteme;

d)

Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Bibliothekenverbundes;

e)

Datenmanagement, speziell Datenkonversion und Datenbereinigung;

f)

Erbringung einschlägiger, bibliotheksbezogener Serviceleistungen;

g)

Beratung bzw. Unterstützung bei der Bildung von Konsortien zum Ankauf von Datenbanklizenzen;

h)

Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Verbundbibliotheken gelegenen Serviceleistungen;

i)

Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung;

j)

Weiterentwicklung zentraler Verbunddienstleistungen;

k)

Anbieten zentraler Basisinfrastruktur für Open Access und Digital Preservation (Langzeitverfügbarkeit) im Bereich des wissenschaftlichen und künstlerischen Publikationswesens;

l)

Koordination der Initiative Shared Storing Austria.

(3) Der Gesellschaft obliegen die Leitung und der Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK). Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Besorgung des operativen Geschäfts des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK);

b)

Erbringung zentraler Bibliotheksdienstleistungen für die Verbundmitglieder einschließlich des Betriebs des gemeinsamen lokalen Bibliothekssystems;

c)

Ausgestaltung des Verbundes auf technischer sowie auf Angebotsebene;

d)

Vertretung des Verbundes in einschlägigen in- und ausländischen Fachgremien.

Finanzierung

§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a bis c genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 1,72 Millionen Euro (23,6 Millionen Schilling) jährlich zu leisten.

(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und c aufgeführten Dienstleistungen mit dem Jahreszuschuss an die Gesellschaft als abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Gesetz.

(3) Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) und der Gesellschaft werden, nach Anhörung der in Anlage A genannten Bibliotheken, die Aufgaben, die durch den Jahreszuschuss gefördert werden, konkretisiert. In dieser Vereinbarung ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.

(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der aufwandsgleichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln. Die interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Finanzierung

§ 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a und b, j bis l und Abs. 3 genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und j bis l sowie die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Dienstleistungen als mit dem Jahreszuschuss gemäß Abs. 1 abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

(3) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden nach Anhörung des gemäß § 5a eingerichteten Beirats die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und b, die durch den Jahreszuschuss abgegolten werden, konkretisiert. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Die erste Revision des Vertrags ist mit Stichtag 1. Jänner 2022 vorzusehen.

(3a) Der Beirat gemäß § 5a kann einen Vorschlag zur Konkretisierung jener Aufgaben erarbeiten, die gemäß § 3 Abs. 2 lit. j bis l zu erbringen sind. In diesen Vorschlag sind jedenfalls Überlegungen zu deren finanzieller Bedeckung aufzunehmen. Dieser Vorschlag ist alle drei Jahre zu erneuern. Der erste Vorschlag kann frühestens mit 1. Jänner 2022 vorgelegt werden.

(4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der tatsächlichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln.

(5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(6) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden jene Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 konkretisiert, die mit einem Jahreszuschuss abgegolten werden. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.

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