Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft angeordnet werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 sowie hinsichtlich des § 12 Abs. 2 auch auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und des Energielenkungsgesetzes, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/1998, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Elektrizitätsstatistik
§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 11 zu veröffentlichen.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);
Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);
Statistik über die erneuerbaren Energieträger gemäß § 40 ElWOG (Statistik über erneuerbare Energieträger);
Statistik über die Kleinwasserkraft gemäß § 41 ElWOG (Kleinwasserkraftstatistik);
Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik);
Statistik über Ausfälle im Netz (Ausfalls- und Störungsstatistik).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
"meldepflichtiges Unternehmen"
Erzeuger,
Bilanzgruppenverantwortliche,
Regelzonenführer,
Betreiber von Übertragungsnetzen,
Betreiber von Verteilernetzen,
Stromhändler,
Österreichische Bundesbahnen, sowie
Bilanzgruppenkoordinatoren;
"Eigenerzeuger" ein Unternehmen, das neben seiner Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt;
"öffentliches Netz", ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem gemäß § 17 ElWOG Netzzugang zu gewähren ist;
"Österreichische Wirtschaftssystematik (ÖNACE)" die österreichische Version der europäischen Wirtschaftsklassifikation NACE Rev.1;
"Zählpunkt" einen Punkt im Netzsystem, an dem eine Mess- bzw. Zähleinrichtung installiert ist;
"Erhebungsstichtag" jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
"Erhebungsperiode" jenen Zeitraum, über den zu erhebende Daten zu aggregieren sind;
"Berichtsstichtag" jenen Zeitpunkt, zu dem die Erhebungsperiode endet.
(2) "Kraftwerkstypen" im Sinne dieser Verordnung sind:
Wasserkraftwerke:
Laufkraftwerke,
Speicherkraftwerke,
Pumpspeicherkraftwerke;
Wärmekraftwerke:
Kondensationskraftwerke,
Gegendruckkraftwerke,
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen,
Verbrennungskraftmaschinen;
Photovoltaik-Anlagen;
Windkraftwerke;
geothermische Anlagen;
Biogasanlagen.
Abschnitt
Erhebungsmerkmale
Tageserhebungen
§ 3. (1) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte sowie zugehörige Mengen an elektrischer Energie getrennt nach Ländern und Regelzonen überschreitenden Leitungen von Regelzonenführern zu erheben:
Physikalische Stromimporte und -exporte aus Nachbarstaaten;
Physikalischer Stromaustausch zwischen Regelzonen.
(2) Für den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind Leistungswerte als Stundenmittelwerte sowie zugehörige Mengen an elektrischer Energie für Übertragungsnetze zu erheben:
Gesamte, in einer Regelzone aus den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG an unterlagerte Netze abgegebene und aus diesen Netzen bezogene Mengen an elektrischer Energie;
Von direkt an den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossenen Erzeugern eingespeiste und abgegebene (Pumpspeicherung) elektrische Energie unter Angabe der Kraftwerkstype (Wasser/Wärme).
(3) Für die Ausgleichsenergiestatistik sind vom Bilanzgruppenkoordinator zu erheben:
Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie pro Regelzone;
Die Menge der gesamten, viertelstündlich anfallenden Ausgleichsenergie, getrennt nach Bilanzgruppen;
Die viertelstündlichen Preise der Ausgleichsenergie.
Monatliche Erhebungen
§ 4. Getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG, sind monatlich von den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenkoordinatoren zu erheben:
Für Netzbetreiber:
Gesamte eingespeiste Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt jeweils nach Kraftwerkstypen und eingesetzten Primärenergieträgern und Einspeisungen über Leitungen aus anderen Netzen;
Physikalischer Bezug elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen aus dem Ausland (getrennt nach Leitungen);
Physikalische Lieferung elektrischer Energie über die einzelnen Leitungen an das Ausland (getrennt nach Leitungen);
Unmittelbare Abgabe an Endverbraucher inklusive Netzverluste und exklusive Pumpspeicherung.
Für Erzeuger:
Bei Wasserkraftwerken über 10 MW Engpassleistung die gesamte Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen, den Eigenbedarf für Erzeugung und Verwaltung, sowie die Aufspannverluste;
bei Speicherkraftwerken mit mehr als 25 MW Engpassleistung der Energie- und Speicherinhalt, bezogen auf den Monatsletzten unter Angabe von natürlichem und gepumptem Zufluss, der Entnahme sowie der Erzeugung aus Pumpspeicherung und des Verbrauches für Pumpspeicherung;
bei Wärmekraftwerken mit mehr als 25 MW Engpassleistung die Stromerzeugung getrennt nach Primärenergieträgern sowie die Wärmeerzeugung und -abgabe getrennt nach Primärenergieträgern in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung; weiters der Eigenbedarf für Erzeugung und Verwaltung sowie die Aufspannverluste sowie die Art und Menge der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten Brennstoffe, unter Angabe von Anlieferung, Verbrauch und Veränderung des Lagerbestands.
Jährliche Erhebungen
§ 5. (1) Getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG, sind jährlich zu erheben:
Jahreswerte gemäß § 4;
Netzverluste ohne Aufspannverluste der Erzeuger;
Unmittelbare Stromabgabe an Endverbraucher mit einem Jahresstrombezug im letzten Kalenderjahr von mehr als 20 GWh sowie von 9 GWh bis 20 GWh;
Bei Eigenerzeugern mit mehr als 1 MW gesamter Engpassleistung die eigenerzeugte elektrische Energie sowie den Gesamtverbrauch, getrennt nach jährlichem Gesamtverbrauch von mehr als 20 GWh, von 9 GWh bis 20 GWh sowie von unter 9 GWh;
Für die Österreichischen Bundesbahnen den Jahresverbrauch an Traktionsstrom, Saldo von Import und Export von Traktionsstrom (162/3 Hz), aus dem öffentlichen Netz bezogene elektrische Energie über Umformerwerke sowie die Erzeugung der Kraftwerke für Traktionsstrom einschließlich Bezug aus Fremdkraftwerken (162/3 Hz);
Eigenbedarf der Netzbetreiber und Erzeuger;
Brutto- und Netto-Engpassleistung je Kraftwerk sowie die wärmewirtschaftlichen und brennstoffspezifischen Kennzahlen bei Wärmekraftwerken und KWK-Anlagen.
(2) Für die Statistik über erneuerbare Energieträger und die Kleinwasserkraftstatistik sind jährlich zu erheben:
Die gesamte Einspeisung der anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gemäß § 40 ElWOG in das öffentliche Netz, getrennt nach Art des Primärenergieträgers, nach Standort (Bundesländer) sowie des Betreibers des Netzes, an das die Anlage angeschlossen ist;
Die gesamte jährliche Einspeisung der Kleinwasserkraftwerke gemäß § 41 ElWOG in das öffentliche Netz.
(3) Für die Darstellung der Auswirkungen der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes sind die Gesamtzahl der Endverbraucher (Zählpunkte), sowie die Anzahl der Endverbraucher, die ihren Lieferanten in der Erhebungsperiode gewechselt haben, zu erheben (Anzahl der Lieferantenwechsel).
(4) Die Anzahl der Bilanzgruppenmitglieder zum Erhebungsstichtag 31. Dezember jeder Bilanzgruppe sind zu erheben.
(5) Für die Ausgleichsenergiestatistik ist, getrennt nach Regelzonen, die gesamte Ausgleichsenergie, nach Aufrollung der mit standardisierten Lastprofilen abgerechneten Verbraucher und Erzeuger, zu erheben.
(6) Die von der Verrechnungsstelle auf- und abgerechneten Mengen (Umsatz der Bilanzgruppen) an elektrischer Energie sind zu erfassen.
(7) Für die Ausfalls- und Störungsstatistik sind die Dauer, die Anzahl der betroffenen Netznutzer, die Netzebenen sowie die Ursache des Ausfalls zu erheben. Weiters ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie zu schätzen.
Fünfjährige Erhebungen
§ 6. Für die Bestandsstatistik sind einmal in jedem 5. Jahr, beginnend mit dem Erhebungsjahr 2003, zum Erhebungsstichtag 31. Dezember (erstmalig 31. Dezember 2003) zu erheben:
Bei Wärmekraftwerken ab einer Engpassleistung von 2 MW deren Emissionskennzahlen, das ist die pro MWh erzeugter elektrischer Energie anfallende Menge an CO2, NOx, SO2, SO3, Staub sowie CO;
Der Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt nach Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 7 ElWOG, gegliedert nach Art der Anlagen.
Abschnitt
Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und
Publikationen
Durchführung der Erhebungen
§ 7. (1) Erhebungen im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erfolgen durch
die Heranziehung von Verwaltungsdaten der Elektrizitäts-Control GmbH, von Daten der Netzbetreiber, der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie sowie der Bilanzgruppen;
periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Die Daten sind unverzüglich zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.
(3) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur statistischen Bearbeitung notwendige personenbezogene Daten, das sind die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen gemäß der österreichischen Wirtschaftssystematik (ÖNACE), Adresse, Inhaber oder verantwortlicher Leiter der (Kraftwerks)-Anlage(n) von Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die etwa im Rahmen von Wirtschaftsstatistiken von der Bundesanstalt Statistik Österreich erhoben werden, automationsunterstützt abzufragen.
Umfang der Erhebungen
§ 8. Im Rahmen der österreichischen Elektrizitätsstatistik erstrecken sich die Erhebungen auf
Netzbetreiber;
Endverbraucher;
Erzeuger;
Stromhändler;
Bilanzgruppenverantwortliche;
Bilanzgruppenkoordinatoren.
Meldepflicht
§ 9. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Daten, die Endverbraucher betreffen - das sind die Mengen elektrischer Energie und elektrische Leistungswerte - sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen der Elektrizitätsstatistik der Elektrizitäts-Control GmbH bekanntzugeben.
(3) Die Daten betreffend Ausgleichsenergie (§ 3 Abs. 3) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren zur Verfügung zu stellen.
(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Elektrizitäts-Control GmbH vorgegebenen Formate zu übermitteln.
Meldetermine
§ 10. (1) Die Angaben sind von den Auskunftspflichtigen auf elektronischem Wege (e-mail oder Datenträger) der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(2) Die Angaben gemäß § 3 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum Ende des Folgemonats nach dem Berichtsstichtag, zusammengefasst über ein Kalendermonat, der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(3) Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum Ende des Folgemonats der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(4) Die Angaben gemäß § 5 sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(5) Die Angaben gemäß § 6 sind vom Auskunftspflichtigen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhebungsstichtag der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
Auswertung und Publikationen
§ 11. (1) Die im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:
Zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen;
Publikationen und Vorschauen.
(2) Die im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erhobenen Daten sind den Ämtern der Länder zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
(3) Folgende Publikationen sind von der Elektrizitäts-Control GmbH jährlich zu erstellen und sowohl in gedruckter Form als auch im Internet bis spätestens Ende Juni des Folgejahres zu veröffentlichen:
Betriebsstatistik, diese hat zu umfassen:
Monats- und Jahreswerte der von Endverbrauchern aus dem öffentlichen Netz bezogenen elektrischen Energie, getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
Monats- und Jahreswerte der erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt nach Laufkraftwerken und sonstigen Kraftwerken sowie Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
Jahreswerte der von Eigenerzeugern erzeugten und nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Mengen elektrischer Energie (physikalisch), getrennt nach Laufkraftwerken und sonstigen Kraftwerken sowie Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Ländern;
Monats- und Jahreswerte des physikalischen Austausches zwischen österreichischen Regelzonen;
Jahreswerte des Verbrauchs und der Erzeugung der Österreichischen Bundesbahnen für Traktionsbetrieb;
Jahreswerte der Netzverluste, getrennt nach Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
Jahreswerte der Pumpspeicherung.
Statistik über erneuerbare Energieträger und Kleinwasserkraftstatistik, diese hat zu umfassen:
Monats- und Jahreswerte der von erneuerbaren Energieträgern gemäß § 40 ElWOG in das öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie, aufgegliedert nach Primärenergieträgern, getrennt nach Bundesländern und Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG sowie getrennt nach Leistung von weniger als 500 kW, von 500 kW bis 2 500 kW, von 2 500 kW bis 5 MW sowie von 5 MW bis 10 MW Engpassleistung der Anlage;
Monats- und Jahreswerte der von Kleinwasserkraftwerken gemäß § 41 ElWOG in das öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie, getrennt nach Bundesländern und Netzbereichen gemäß § 25 Abs. 6 Z 1 und 2 ElWOG unter Einbeziehung aller anderen Netzbereiche gemäß § 25 Abs. 6 Z 3 und 4 ElWOG;
Ausgleichsenergiestatistik, diese hat zu umfassen:
Anzahl der Bilanzgruppen pro Regelzone;
Preise für Ausgleichsenergie pro Regelzone auf Basis von Stundenwerten (Darstellung in Grafiken, Zeitreihen usw. in geeigneter Form) sowie Durchschnittspreise;
die Menge an Ausgleichsenergie pro Regelzone auf Basis von Stundenwerten;
die Gesamtmenge an Ausgleichsenergie pro Regelzone (Umsatz der Bilanzgruppen) pro Jahr;
nach Größenklassen gestufte Anzahl der Mitglieder der Bilanzgruppen pro Regelzone pro Jahr.
Bestandsstatistik, diese hat zu umfassen:
Ausfalls- und Störungsstatistik, diese hat zu umfassen:
Betroffene Netzbetreiber;
Dauer des Ausfalls;
Netzebenen;
Anzahl der betroffenen Netznutzer;
Ursache des Ausfalls;
geschätzte Menge der vom Ausfall betroffenen elektrischen Energie.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Verordnung betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft, BGBl. Nr. 362/1975 idF BGBl. Nr. 60/1977 und BGBl. I Nr. 163/1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 verwalteten Daten der Elektrizitätsstatistik sind auf elektronischem Wege unter Verwendung der von der Elektrizitäts-Control GmbH vorgegebenen Datenformate dieser zu übermitteln.