Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 80-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2001 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von 55 Millionen Schilling gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:
45 Millionen Schilling für bildungs- und wirtschaftspolitische Maßnahmen und zur Förderung von Arbeitnehmern und Betrieben im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union,
5 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der sprachlichen Vielfalt im Burgenland, insbesondere für gemeinsame Projekte der Volksgruppen im Burgenland,
5 Millionen Schilling für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen im kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich.
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.