Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass der Ausdruck "und 28" in Z 2, die Z 3, die Z 4 und der Ausdruck "25 Abs. 2 Z 2, 28," in Z 16 des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2001, G 212/01-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Dezember 2001, ausgesprochen, dass der Ausdruck “und 28” in Z 2, die Z 3, die Z 4 und der Ausdruck “25 Abs. 2 Z 2, 28,” in Z 16 des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, verfassungswidrig waren.
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