Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
Erlöschen der Berechtigung
§ 56. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 57. (1) Personen, die
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Personen mit Defibrillationsberechtigung
§ 57. (1) Personen, die
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 58. (1) Personen, die
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
(4) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 ist eine Berufung nicht zulässig.
Personen ohne Defibrillationsberechtigung
§ 58. (1) Personen, die
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.
(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
(4) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Notfallsanitäter
§ 59. (1) Personen, die
auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung “Rettungssanitäter”/”Rettungssanitäterin” erfüllen und
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,
(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Notfallsanitäter
§ 59. (1) Personen, die
auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ erfüllen und
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,
(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Dokumentation
§ 60. Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
§ 61. (1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und
bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.
Anrechnung
§ 62. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder
einer Ausbildung für Zivildienstleistende
(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 59 Abs. 2 absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
§ 63. Von Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des § 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 14 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sowie § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(9) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.
(10) § 14 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(9) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.
(10) § 14 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(11) § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(9) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.
(10) § 14 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(11) § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Abkürzung
SanG
Hauptstück
In-Kraft-Treten und Vollziehung
In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.
(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.
(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
(9) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.
(10) § 14 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(11) § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(12) § 9 Abs. 1 Z 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 3 außer Kraft.
Vollziehung
§ 65. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
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