Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01-9, G 276/01-8, G 282/01-7, G 290/01-7, G 299/01-7 und G 305/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “und Z 7 bis 9” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.
(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht.
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