Sperrgebietsgesetz 2002 – SperrGG 2002

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

c)

als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

c)

als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

1.

ständig

a)

als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

b)

zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

c)

als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder

2.

vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen

1.

an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und

2.

an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(3) In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung und

2.

bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(4) Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen

1.

an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und

2.

an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.

(3) In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und

2.

bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(4) Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

Abkürzung

SperrGG 2002

§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen

1.

an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und

2.

an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.

(3) In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung und

2.

bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.

(4) Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b

a)

das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, oder,

b)

sofern sich ein solches Gebiet über den Bereich mehrerer Militärkommanden erstreckt, der Bundesminister für Landesverteidigung und

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.