Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 erster Satz für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Wien und die Gemeinden rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Das Land Steiermark ist der Vereinbarung gemäß deren Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2002 beigetreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes -
übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Verstärkte Stabilitätsorientierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung zu verstärken. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104 des EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit geltenden Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit nach ESVG 95 im Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05% des BIP und für die Jahre 2002 bis einschließlich 2004 maximal 0,75% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses nach ESVG 95 in Höhe von nicht unter 0,75% des BIP, jedenfalls aber jährlich 23 Milliarden Schilling (Mindestbeitrag), zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Länder | Volkszahl 1991 | Vorweganteile bei der Quotenberechnung | Anteil am Mindestbeitrag | Anteil am Mindestbeitrag | Anteil an 0,75% des BIP |
| in % | in Mio. S | in Mio. S | in Mio. Euro | in % | |
| Burgenland | 3,47470 | 140 | 659,18 | 47,90 | 2,866 |
| Kärnten | 7,02685 | 100 | 1 516,18 | 110,19 | 6,592 |
| Niederösterreich | 18,90525 | 160 | 4 188,21 | 304,37 | 18,210 |
| Oberösterreich | 17,10514 | 4 110,19 | 298,70 | 17,870 | |
| Salzburg | 6,18751 | 1 486,79 | 108,05 | 6,464 | |
| Steiermark | 15,19693 | 170 | 3 325,29 | 241,66 | 14,458 |
| Tirol | 8,09937 | 1 946,19 | 141,44 | 8,462 | |
| Vorarlberg | 4,25194 | 1 021,70 | 74,25 | 4,442 | |
| Wien | 19,75231 | 4 746,27 | 344,92 | 20,636 | |
| Summe | 100,00000 | 570 | 23 000,00 | 1 671,48 | 100,000 |
(3) Das Ergebnis der Volkszählung 2001 ist bei der Berechnung der Stabilitätsbeiträge im Gleichklang mit der Anwendung des Ergebnisses der Volkszählung 2001 bei der Überweisung der Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, anzuwenden. Die Aufteilung des Mindestbetrages nach den Anteilen an der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001 ist bei den in Spalte 2 bezeichneten Ländern um die dort genannten Beträge zu verringern. Der sich sodann auf den Mindestbetrag ergebende Differenzbetrag ist durch Anpassung der Anteile aller anderen Länder im Verhältnis ihrer Volkszahlen zueinander auszugleichen.
(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 5 in Verbindung mit Abs. 3 an insgesamt 0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in% des BIP sind zulässig:
| Gemeinden der Länder | Anteil in % des BIP |
|---|---|
| Burgenland | 0,004055 |
| Kärnten | 0,009044 |
| Niederösterreich | 0,022887 |
| Oberösterreich | 0,021526 |
| Salzburg | 0,007963 |
| Steiermark | 0,019079 |
| Tirol | 0,010081 |
| Vorarlberg | 0,005365 |
| Summe | 0,100000 |
(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2 in Prozent des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren dieser Vereinbarung auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere
die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;
die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und das jeweilige Stabilitätsprogramm;
die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung;
die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das Schlichtungsgremium;
die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;
die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form und zeitnahe in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen, eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationsgremiums im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
(3) Bund und Länder haben ihre aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern haben gleichzeitig auch dem österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.
Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm
(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
Artikel 9
Information
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95),
– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 13 FAG 2001. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 10
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.
(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrunde gelegt. Die Anwendung von Änderungen der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 ist für Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichungen vom Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert zu dokumentieren.
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