Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sitzungsgelder der Elektrizitäts-Control Kommission

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-05
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 66 Euro - für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3 600 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 264 Euro.

§ 2. Jedem Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 33 Euro - für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 800 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 132 Euro.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

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