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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2001, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 2 090 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland ................... 50

Kärnten ...................... 90

Salzburg ..................... 580

Steiermark ................... 100

Tirol ........................ 1 120

Vorarlberg ................... 150

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 379 und 396/2001 bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.