Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn, der A 8 Innkreis Autobahn und der A 9 Pyhrn Autobahn – Bauvorhaben „Knoten Voralpenkreuz (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Sattledt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

Der Knoten “Voralpenkreuz” als Verbindung der A 1 West Autobahn, der A 8 Innkreis Autobahn und der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Sattledt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Rampen des Knotens “Voralpenkreuz” liegen zwischen km 195,80 und km 197,30 der A 1 West Autobahn, zwischen km 0,0 und km 0,45 der Innkreis Autobahn und zwischen km 0,0 und km 0,51 der A 9 Pyhrn Autobahn und stellen die Verbindung zwischen den einzelnen Richtungsfahrbahnen dieser Autobahnen her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Sattledt aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Bauprojektes 2001. Dieses Bauprojekt sowie die Beilage zu Zl. 314501/62-III/6/01 vom 5. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits der Rampenachsen.

Durch diese Verordnung werden die Verordnungen BGBl. Nr. 694/1974 und BGBl. Nr. 438/1978, soweit sie die Verbindungsrampen des Knotens Voralpenkreuz (früher “Sattledt”) betreffen, aufgehoben.

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