Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2002 - NLV 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 2003-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

236/2003).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 18 und 25 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

236/2003).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 1. Im Jahr 2002 dürfen höchstens 8 280 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1 und 4 FrG erteilt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

236/2003).

Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

(2) Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

236/2003).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 2002 dürfen im Burgenland höchstens 230 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

45 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(2) Im Jahr 2002 dürfen in Kärnten höchstens 85 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(3) Im Jahr 2002 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 575 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

290 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

1 060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

75 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(4) Im Jahr 2002 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 290 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

190 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(5) Im Jahr 2002 dürfen in Salzburg höchstens 345 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

70 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(6) Im Jahr 2002 dürfen in der Steiermark höchstens 770 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

260 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(7) Im Jahr 2002 dürfen in Tirol höchstens 455 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(8) Im Jahr 2002 dürfen in Vorarlberg höchstens 315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

80 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(9) Im Jahr 2002 dürfen in Wien höchstens 3 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

840 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2.

150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3.

2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4.

175 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

236/2003).

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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