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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Geltender Text a fecha 2001-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 wird verordnet:

Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Rechtsform

§ 1. Die Österreichische Nationalbibliothek, im Folgenden “ÖNB” genannt, ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der ÖNB

§ 2. (1) Die ÖNB ist eine benützerorientierte Forschungs-, Informations- und Bildungsinstitution, deren Dienstleistungen allen im Rahmen der geltenden Benützungsbedingungen offen stehen. Sie erhält Pflichtexemplare aller in Österreich erschienenen bzw. herausgegebenen Publikationen einschließlich der elektronischer Medien.

(2) Gemäß §13 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz ist die primäre Zweckbestimmung der ÖNB die Vermehrung, wissenschaftliche Erschließung, Bereitstellung und langfristige Erhaltung des ihr überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes.

(3) Entsprechend den Anforderungen der Informationsgesellschaft kooperiert die ÖNB mit vergleichbaren Institutionen und geht neue Formen der digitalen Zusammenarbeit ein.

Aufgaben der ÖNB

§ 3. Die Aufgaben der ÖNB sind:

1.

Sammlung und Archivierung aller in Österreich erschienenen bzw. herausgegebenen Publikationen einschließlich der elektronischer Medien (§§ 43 und 43a Mediengesetz).

2.

Sammlung und Archivierung der im Ausland erschienen Publikationen österreichischer AutorInnen sowie solcher, die ÖsterreicherInnen bzw. das österreichische Geistes- und Kulturschaffen betreffen und darüber hinaus ausländischer Publikationen mit Schwerpunkt im Bereich der Geisteswissenschaften.

3.

Langfristige Erhaltung und Vermehrung sowie wissenschaftliche Erschließung und Veröffentlichung der ihr historisch zugewachsenen Sammlungsbestände.

4.

Zeitgemäße Erschließung und Bereitstellung ihrer Bestände nach dem aktuellen Stand der Informationstechnologie sowie Teilnahme an einschlägigen Vorhaben und Projekten nationaler und internationaler Institutionen.

5.

Durchführung und Begleitung von Forschungsprojekten und Teilnahme daran sowie Herausgabe von Publikationen und Forschungsbeiträgen. Dabei ist eine Unterstützung durch nationale und internationale Forschungsförderprogramme bzw. durch Sponsoren anzustreben.

6.

Angebot und weiterer Ausbau benützerorientierter Dienstleistungen, insbesondere von Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, die Durchführung von Recherchen, Fernleihe und Document Delivery, Beratung und Schulung von BenützerInnen, sowie Reproduktionsserviceleistungen.

7.

Wahrnehmung eines allgemeinen Bildungsauftrages durch Kooperation mit Schulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

8.

Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.

9.

Herausgabe der Österreichischen Bibliographie.

Aufbauorganisation

§ 4. (1) Die ÖNB wird von einem Generaldirektor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes ÖNB innehat. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode aus dem Kreis der Nationalbibliotheksangehörigen einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung der ÖNB geregelt sind. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem Kuratorium jederzeit möglich.

(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.

Bereichsgliederung und Organisationsstruktur

§ 5. Die Österreichische Nationalbibliothek gliedert sich in folgende Bereiche:

1.

Generaldirektion und zugeordnete Stabsstellen

2.

Moderne Bibliothek

3.

Sammlungen

4.

Restaurierung

5.

Ausbildung

6.

Verwaltung mit Personal-, Finanz- und Wirtschafts- /Gebäudemanagement.

Generaldirektion und Stabsstellen

§ 6. Zum Bereich Generaldirektion und Stabsstellen gehören:

§ 7. (1) Der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt die ÖNB nach außen. Ihm obliegt die alleinige Leitung der ÖNB. Er ist für sämtliche Belange der ÖNB verantwortlich. Dem Generaldirektor unterstehen alle personellen, organisatorischen, finanziellen und bibliothekarischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht in sämtlichen Bereichen der ÖNB. Er erstellt in seiner alleinigen Verantwortung die Leitlinien und Ziele der Bibliothekspolitik der ÖNB. Diesen entsprechend teilt er den MitarbeiterInnen Aufgaben und Tätigkeiten zu.

(2) Die Stabstelle für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring ist verantwortlich für eine aktive Medienarbeit zur Vermittlung aller Aktivitäten und des kulturellen Auftrags sowie die allgemeine Werbung, das Zielgruppenmarketing, die Betreuung der Website und die Verwaltung der Adressdateien der ÖNB. Darüber hinaus unterstützt sie den Generaldirektor in allen operativen Belangen der Medienarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit ist weiters verantwortlich für den Abschluss von Medienkooperationen und Projektsponsoring. Außerdem wirbt und betreut sie Förderer, Mäzene und Sponsoren sowie die “Gesellschaft der Freunde der ÖNB”. Sie koordiniert und organisiert Ausstellungen und andere Veranstaltungen sowie Führungen. Außerdem ist sie für die Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten der ÖNB zuständig.

(3) Der Zentrale Informatikdienst ist verantwortlich für die Einrichtung und Betreuung einer Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur, für die Entwicklung und Bereitstellung der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Hard- und Software, für Anwenderschulungen sowie für die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Bibliothekenverbund. Er unterstützt auf technischer Ebene die Durchführung von lokalen und kooperativen EDV-Projekten vor allem zur Katalogs- und Bestandsdigitalisierung und Datenarchivierung sowie die Internet-Präsentation der ÖNB. Darüber hinaus betreut er die Schnittstelle von Bibliothekssystem und Anwendern.

Moderne Bibliothek

§ 8. (1) Der Bereich Moderne Bibliothek umfasst:

§ 9. Der Hauptabteilung für Bestandsaufbau und Bearbeitung obliegt die Beschaffung und Erschließung der für die Aufgabenerfüllung der Österreichischen Nationalbibliothek bestimmten Druckschriften und sonstiger Informationsträger (mit Ausnahme der Sammlungsobjekte) in zeitgemäßer Form (elektronischen Katalogen) in Kooperation mit dem Österreichischen Bibliothekenverbund, weiters die Koordination des Bestandsaufbaus mit den Bedürfnissen der Sammlungen und der BibliotheksbenützerInnen sowie mit den anderen wissenschaftlichen Bibliotheken Österreichs.

§ 10. Die Hauptabteilung für Benützung und Information ist ein dienstleistungsorientiertes Kompetenzzentrum, das multimediale Informationsangebote bereitstellt und die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellt. Ihr obliegt die Bereitstellung gedruckter und auf anderen Datenträgern gespeicherter Informationen im Bereich der Modernen Bibliothek. Es gehört zu ihren Kernaufgaben, Internet-basierte Information zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist diese so aufzubereiten, zu differenzieren und zu strukturieren, dass ein gezielter und benützerorientierter Zugang zu forschungsrelevanten Quellen und Informationen möglich wird. Weiters betreibt sie auf ihre Aufgaben ausgerichtete Dokumentationsstellen.

Die Sammlungen

§ 11. An der Österreichischen Nationalbibliothek bestehen folgende zehn Sammlungen:

1.

Handschriften-, Autographen- und Nachlass-Sammlung,

2.

Sammlung von Inkunabeln, alten und wertvollen Drucken,

3.

Kartensammlung und Globenmuseum,

4.

Musiksammlung,

5.

Porträtsammlung, Bildarchiv und Fideikommissbibliothek,

6.

Papyrussammlung und Papyrusmuseum

7.

Flugblätter-, Plakate- und Ex-libris-Sammlung,

8.

Österreichisches Literaturarchiv,

9.

Sammlung für Plansprachen und Internationales Esperantomuseum,

10.

Archiv des Österreichischen Volksliedwerkes.

Restaurierung

§ 12. Der Restaurierung obliegt die Entwicklung und Verbesserung von Methoden zur Bestandserhaltung und -restaurierung, die Schadenserfassung, Konservierung und Restaurierung von Bibliotheksbeständen in Zusammenarbeit mit den Sammlungen und Hauptabteilungen sowohl in Form von Einzel- als auch von Massenkonservierung.

Ausbildung

§ 13. Der Ausbildung obliegt Konzeption und Vollzug der bibliothekarischen Aus- und Fortbildung.

Verwaltung

§ 14. (1) Der Bereich Verwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:

(2) Der Personalverwaltung ist die Regelung des Personaleinsatzes, die Vorbereitung von Stellenbesetzungen bzw. von entsprechenden Ausschreibungen, die Gehaltsverrechung, die Abfassung und der Abschluss von Dienstverträgen, die Kontrolle der Gleitzeit, die Urlaubsführung einschließlich der Urlaubsvertretungen, Reiseanträge und Reisekostenabrechnungen, die Kontrolle und der Einsatz von Fremdpersonal übertragen.

(3) Rechnungswesen und Finanzen erstellt im Rahmen die betrieblich notwendige und gesetzlich vorgegebene Budgetierung und Finanzplanung. Ihr obliegt die Kosten- und Ergebnisrechnung sowie das monatliche und quartalsmäßige Berichtwesen. Weiters ist diese Organisationseinheit zuständig für die Buchhaltung und die Erstellung der vom Bundesmuseen-Gesetz geforderten Bilanzen. Diese Organisationseinheit ist zudem verantwortlich für die Vorbereitung des Finanz- und Begleitcontrollings durch den Bund.

(4) Der Wirtschafts- und Gebäudeverwaltung sind die Haustechnik sowie Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Energieversorgung, Fahrdienst, Portiere, die technische Betreuung von Hausveranstaltungen bzw. Raumvermietungen, die Planung von baulichen Veränderungen sowie Einrichtungsfragen für sämtliche in Verantwortung der ÖNB stehende Gebäude sowie der Sicherheitsdienst übertragen. Die Zuständigkeit des Sicherheitsdienstes erstreckt sich auf alle Einrichtungen, die die Sicherheit und den Schutz von Personen und Sachen in der ÖNB zum Gegenstand haben. Die Wirtschafts- und Gebäudeverwaltung sorgt für die laufende Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der Verzeichnisse der beweglichen Ausstattung.

Verzeichnisse und Dokumentationen

§ 15. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen in der ÖNB auf und entsprechen dem Dokumentationsstand vom 31. Dezember 2001.

Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen:

1.

Verzeichnis der der ÖNB überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung,

2.

Verzeichnis der beweglichen Ausstattung,

3.

Inventare zu den Beständen der Bibliothek.

Vollversammlung der ÖNB

§ 16. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der ÖNB. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen Abständen, mindestens aber in jedem Kalenderjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel der MitarbeiterInnen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangen. Die Vollversammlung dient der Information der MitarbeiterInnen über längerfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange der ÖNB betreffen. Die Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung des § 43 ArbVG dar.

In-Kraft-Treten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.