Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Die Anschlussstelle “Neustift (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen liegen zwischen km 92,25 und km 92,65 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße. Die Rampenpaare im Norden und Süden binden in Kreisverkehrsanlagen ein, über welche die Verbindung mit dem nachgeordneten Straßennetz hergestellt wird.
Die Anschlussstelle “Kollersdorf (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen liegen zwischen km 94,61 und km 94,98 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße und stellen unter teilweiser Verwendung der bestehenden Rampen die Verbindung mit der Landesstraße L 2183 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 304/108-99 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312304/25-III/6/01 vom 4. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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