Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Stadt Graz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 67a Grazer Ring Straße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 67a Grazer Ring Straße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Anlage
zu BGBl. II Nr. 40/2002
(Anm.: Anlage und Plan sind als PDF dokumentiert.)
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