Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund folgender Bestimmungen
- §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung - BAO,
- § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH
- BRZ GmbH,
- § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 - InvFG 1993,
- § 23a Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),
- § 24 Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,
- § 10 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
- § 13 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),
- § 10 Abs. 2 Kapitalverkehrsteuergesetz,
- § 10a Abs. 4 Kapitalverkehrsteuergesetz,
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund folgender Bestimmungen
- §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung - BAO,
- § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 - InvFG 1993,
- § 23a Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),
- § 24 Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,
- § 10 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
- § 13 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),
- § 10 Abs. 2 Kapitalverkehrsteuergesetz,
- § 10a Abs. 4 Kapitalverkehrsteuergesetz,
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund folgender Bestimmungen
- §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 Bundesabgabenordnung - BAO,
- § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 - InvFG 1993,
- § 23a Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),
- § 24 Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,
- § 10 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
- § 13 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (soweit sich die Regelung auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz),
- § 10 Abs. 2 Kapitalverkehrsteuergesetz,
- § 10a Abs. 4 Kapitalverkehrsteuergesetz,
- § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994,
- § 108a Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988,
- § 108g Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988,
Artikel 1
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen,
die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen,
die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Erledigungen.
Artikel 1
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen,
die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen,
die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Erledigungen.
(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentifikation durch einen Dritten gestellt wurde.
(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
Artikel 1
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentifikation durch einen Dritten gestellt wurde.
(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
§ 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 10 DSG 2000) der Abgabenbehörden des Bundes.
(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.
§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:
die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG),
die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 Notariatsordnung),
die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs. 3 Notariatsordnung) mitzuteilen,
die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen (§ 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung) und jedes Ruhen (§ 34 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung) einer Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben; die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.
(3) Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.
§ 5. (1) Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind, nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
(2) Für Anbringen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in der Übersicht (§ 7).
(3) Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs. 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden.
§ 5. Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der
automationsunterstützten Datenübertragung und die Art der
automationsunterstützten Datenübertragung festhält.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung eine Übersicht zu erstellen und diese Übersicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form, jedenfalls in FinanzOnline selbst, zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten.
(2) In der Übersicht (Abs. 1) sind für die zulässigen Datenübertragungen zur Weiterverarbeitung mittels Dateiübermittlung (Filetransfer) sowie mittels Nettodatenlieferung Angaben über den Satzaufbau, Regeln für die Feldinhalte sowie sonstige technische Voraussetzungen aufzunehmen.
(3) Andere als die nach Abs. 1 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die im Abs. 2 angeführten Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
§ 7. Andere als die nach § 1 Abs. 2 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:
für mit
```
Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem
```
Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die
Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde) 0,07 Euro
```
Information zu Rückzahlungen ................... 0,07 Euro
```
```
Vorauszahlungen/Veranlagungen .................. 0,07 Euro
```
```
Anmerkungen .................................... 0,07 Euro
```
```
Rückstandsaufgliederung ........................ 0,07 Euro
```
```
Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr .......... 0,07 Euro
```
```
Lohnzettel (pro Lohnzettel) .................... 0,07 Euro
```
```
Bescheide (pro Bescheid) ....................... 0,07 Euro
```
je beantworteter Abfrage.
Ist letztmalig auf automationsunterstützte Akteneinsicht, die am 30.
Juni 2003 erfolgt, anzuwenden (vgl. Art. 5 Z 5).
§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:
für mit
```
Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem
```
Jahr) .......................................... 0,07 Euro
```
Information zu Rückzahlungen ................... 0,07 Euro
```
```
Vorauszahlungen/Veranlagungen .................. 0,07 Euro
```
```
Anmerkungen .................................... 0,07 Euro
```
```
Rückstandsaufgliederung ........................ 0,07 Euro
```
```
Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr .......... 0,07 Euro
```
```
Lohnzettel (pro Lohnzettel) .................... 0,07 Euro
```
```
Bescheide (pro Bescheid) ....................... 0,07 Euro
```
je beantworteter Abfrage.
§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Z 3.
Artikel 2
§ 10. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 InvFG 1993, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Z 3.
§ 11. (1) Teilnehmer (§ 3) sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 bezeichneten steuerlichen Vertreter.
(2) Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 10) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 4 Z 3.
§ 12. Die §§ 2, 4, 5 Abs. 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 5 Z 3.
§ 12. § 1 Abs. 3 und 4, die §§ 2, 4, 5 Abs. 2 sowie die §§ 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 3
§ 13. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz.
§ 14. Teilnehmer sind die in § 3 Z 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes darüber hinaus auch die in § 3 Z 1 Genannten.
§ 15. Die §§ 2, 4, 5 Abs. 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
§ 15. § 1 Abs. 3, 4 und 5, die §§ 2, 4, 5 Abs. 2 sowie die §§ 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 4
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), BGBl. II Nr. 71/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.
§ 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin anzuwenden.
Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der 28. Februar 2002.
Artikel 4
§ 16. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.
Artikel 4
§ 16. (1) Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.
(2) Teilnahmeberechtigt sind neben den in § 3 genannten Parteienvertreter die Folgenden:
die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Selbständigen Buchhalter (§ 1 Abs. 1 Z 4 WTBG),
(Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)
(Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)
Artikel 4
§ 16. (1) Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.
(2) Teilnahmeberechtigt sind neben den in § 3 genannten Parteienvertreter die Folgenden:
die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Selbständigen Buchhalter (§ 1 Abs. 1 Z 4 WTBG),
die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 2002). § 5 ist nicht anzuwenden. Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln,
die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. § 5 ist nicht anzuwenden. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln.
§ 17. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen,
die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen und Erledigungen.
§ 17. Die Zulässigkeit automationsunterstützter Datenübertragungen richtet sich nach § 1 Abs. 2.
§ 18. Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieses Artikels erfolgt persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG). Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des § 79 EStG 1988, so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
§ 19. § 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 5
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), BGBl. II Nr. 71/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.
§ 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin anzuwenden.
Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der 28. Februar 2002.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, 4 und 5 sowie die Artikel 4 (in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 448/2002) und 5 treten mit 20. Jänner 2003 in Kraft.
Artikel 5
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), BGBl. II Nr. 71/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.
§ 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin anzuwenden.
Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der 28. Februar 2002.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, 4 und 5 sowie die Artikel 4 (in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 448/2002) und 5 treten mit 20. Jänner 2003 in Kraft.
§ 8 ist letztmalig auf automationsunterstützte Akteneinsicht, die am 30. Juni 2003 erfolgt, anzuwenden.
Artikel 5
§ 20. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.
§ 21. Teilnehmer sind die im § 108a Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.
§ 22. § 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 6
§ 23. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.
§ 24. Teilnehmer sind die im § 108g Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.
§ 25. § 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 7
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), BGBl. II Nr. 71/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 137/2001, außer Kraft.
§ 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl. II Nr. 71/1998 weiterhin anzuwenden.
Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs. 2 frühestens der 28. Februar 2002.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, 4 und 5 sowie die Artikel 4 (in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 448/2002) und 5 treten mit 20. Jänner 2003 in Kraft.
§ 8 ist letztmalig auf automationsunterstützte Akteneinsicht, die am 30. Juni 2003 erfolgt, anzuwenden.
§ 16 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Artikel 5 und 6 (in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 592/2003) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Datenübertragungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und 3 sind jedoch erst ab Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.