Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen (AEV Druck – Foto)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-31
Letzte Aktualisierung 2026-05-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 8 a)
GL
2. 2 Fischeitoxizität GF,Ei b) 2 a)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
5. Aluminium 2,0 mg/l durch
ber. als Al Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
6. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
d)
7. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
d)
8. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
9. Chrom – VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
10. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
e)
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
12. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
14. Silber 0,1 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ag
15. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
16. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
17. Ammonium 1,0 mg/l 200 mg/l
ber. als N f)
18. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N f)
19. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
g)
21. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
22. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l –
ber. als P
23. Sulfit 1,0 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3
24. Gesamter org. geb. 25 mg/l –
Kohlenstoff TOC
ber. als C
h)
25. Chemischer 75 mg/l –
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
h)
26. Adsorbierbare org. 1,0 mg/l 1,0 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
27. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 15 mg/l
28. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene POX i) i)
ber. als Cl
29. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,5 mg/l
aromat.
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol (BTXE)
a)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Durchdruck erforderlich.

e)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.

f)

Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und für NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.

g)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus dem Tiefdruck erforderlich.

h)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

i)

Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.

Abkürzung

AEV Druck – Foto

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Grafische Prozesse)

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Toxizität
Bakterientoxizität GL 8 a)
Fischeitoxizität GF,Ei b) 2 a)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L
pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Blei ber. als Pb d) 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Cadmium ber. als Cd d) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Chrom(VI) ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cobalt ber. als Co e) 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Silber ber. als Ag 0,1 mg/L 0,5 mg/L
Zink ber. als Zn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Zinn ber. als Sn 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Ammonium ber. als N 1,0 mg/L 200 mg/L f)
Ammoniak ber. als N 0,1 mg/L 20 mg/L f)
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN g) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F h) h)
Nitrit ber. als N 1,0 mg/L 10 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/L 50 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C i) 25 mg/L –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 i) 75 mg/L –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl 1,0 mg/L j) 1,0 mg/L j)
Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/L 15 mg/L
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl 0,1 mg/L k) 0,1 mg/L k)
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,1 mg/L 0,5 mg/L
a)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck erforderlich.

e)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.

f)

Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.

g)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Tiefdruck erforderlich.

h)

Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L einzuhalten.

i)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

j)

Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.

k)

Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.

Abkürzung

AEV Druck – Foto

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Fotografische Prozesse)

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 8 a)
GL
2.2 Fischtoxizität 2 a)
GF b)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
5. Aluminium 2,0 mg/l durch
ber. als Al Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
7. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
d)
8. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
13. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
14. Silber e) e)
ber. als Ag
16. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
17. Ammonium 1,0 mg/l 200 mg/l
ber. als N f)
18. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N f)
20. Cyanid – Gesamt 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als CN
21. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
22. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l –
ber. als P
23. Sulfit 1,0 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3
24. Gesamter org. geb. 25 mg/l –
Kohlenstoff TOC
ber. als C
g)
25. Chemischer 75 mg/l –
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
g)
26. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
h)
a)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b)

Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.

e)

Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:

Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier Ag – Fracht
(m² pro Monat) (mg/m²)
größer als 3 000 30
größer als 300 aber nicht größer als 3 000 50
nicht größer als 300 100

Für die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.

2.

Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (§ 1 Abs. 4 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.

f)

Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (ÖNORM B 2503, Februar 1999). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und für NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.

g)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

h)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Abkürzung

AEV Druck – Foto

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Fotografische Prozesse)

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität 8 a)
GL
2.2 Fischeitoxizität GF,Ei b) 2 a)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
5. Aluminium 2,0 mg/l durch
ber. als Al Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
7. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
d)
8. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
13. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
14. Silber e) e)
ber. als Ag
16. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
17. Ammonium 1,0 mg/l 200 mg/l
ber. als N f)
18. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N f)
20. Cyanid – Gesamt 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als CN
21. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
22. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l –
ber. als P
23. Sulfit 1,0 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3
24. Gesamter org. geb. 25 mg/l –
Kohlenstoff TOC
ber. als C
g)
25. Chemischer 75 mg/l –
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
g)
26. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
h)
a)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.

e)

Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:

Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier Ag – Fracht
(m² pro Monat) (mg/m²)
größer als 3 000 30
größer als 300 aber nicht größer als 3 000 50
nicht größer als 300 100

Für die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.

2.

Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (§ 1 Abs. 4 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.

f)

Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und für NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.

g)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

h)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Abkürzung

AEV Druck – Foto

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Fotografische Prozesse)

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Toxizität
Bakterientoxizität GL 8 a)
Fischeitoxizität GF,Ei b) 2 a)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L
pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Cadmium ber. als Cd d) 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Chrom(VI) ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L 0,01 mg/L
Silber ber. als Ag e) e)
Zinn ber. als Sn 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Ammonium ber. als N 1,0 mg/L 200 mg/L f)
Ammoniak ber. als N 0,1 mg/L 20 mg/L f)
Cyanid – Gesamt ber. als CN 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Nitrit ber. als N 1,0 mg/L 10 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L –
Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/L 50 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C g) 25 mg/L –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) 75 mg/L –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl h) 0,5 mg/L 0,5 mg/L
a)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

b)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.

e)

Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:

Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier Ag – Fracht
(m² pro Monat) (mg/m²)
größer als 3 000 30
größer als 300 aber nicht größer als 3 000 50
nicht größer als 300 100

Für die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.

2.

Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (§ 1 Abs. 2 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.

f)

Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.

g)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

h)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Abkürzung

AEV Druck – Foto

Anhang C

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8, 10 bis 18, 20, 22 und 24 bis 27 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 19, 21, 23, 28 und 29 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 16, 20, 22 und 24 bis 29 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Analysenmethoden

4.1 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 18, 20 und 22 der Anhänge A und B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 18, 20 oder 22 der Anhänge A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr. Parameter Analysenmethode
18 Ammoniak – Stickstoff ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986
oder aus dem
Dissoziationsgleichgewicht berechnen
20 Cyanid – Gesamt ÖNORM EN ISO 14403, April 1998
ÖNORM M 6285, Dezember 1988
22 Phosphor – Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

4.2 Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW anstelle des Parameters Nr. 28 des Anhanges A (POX) liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde (Nr. 28.1). Für einen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,001 mg/l (berechnet als Einzelsubstanz).

Nr. Parameter Analysenmethode
28.1 Dichlormethan usw. ÖNORM EN ISO 10301, Februar 1998

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