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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz

Geltender Text a fecha 2002-01-31

Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 37 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).

§ 1. (1) Die gemäß § 37 Abs. 1 KBGG angeordnete Übermittlung jener Daten, aus denen Ansprüche auf Familienbeihilfe und Ausgleichszahlung hervorgehen, erfolgt online im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2002, BGBl. II Nr. 46/2002).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind:

– die Wiener Gebietskrankenkasse,

– die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,

– die Burgenländische Gebietskrankenkasse,

– die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,

– die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,

– die Kärntner Gebietskrankenkasse,

– die Salzburger Gebietskrankenkasse,

– die Tiroler Gebietskrankenkasse,

– die Vorarlberger Gebietskrankenkasse,

– die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

– die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen,

– die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues,

– die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten,

– die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

(3) Die §§ 2 und 6 FOnV 2002 gelten sinngemäß.

Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).

§ 2. Die nach § 1 durch die Abgabenbehörde zu übertragenden Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern durch das KBGG übertragenen Aufgaben darstellen, sind:

1.

hinsichtlich des Kindes

– die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,

– das echte Geburtsdatum,

– Vor- und Zunamen,

– Wohnort und Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl);

2.

hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,

– die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,

– das echte Geburtsdatum,

– Vor- und Zunamen,

– Geschlecht,

– Wohnort und Adresse (inklusive Staatencode zur Postleitzahl),

– die Information, ob zur Person Fall „in Bearbeitung“;

3.

hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)

– den Anspruchscode (FB oder AZ),

– den Anspruchszeitraum (Beginn und Ende);

4.

hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)

– die Art der beantragten Beihilfe (FB oder AZ),

– das Datum der Antragstellung (Datum der Anmerkung).

Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).

§ 3. Die Krankenversicherungsträger haben bei ihrer Anfrage die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer des Kindes anzugeben. Anstelle dessen können sie das echte Geburtsdatum oder die Vor- und Zunamen des Kindes angeben, diesfalls aber jeweils verbunden mit zumindest einer der folgenden Angaben:

1.

zum Kind

– Adresse;

2.

zu der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,

– Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,

– echtes Geburtsdatum,

– Vor- und Zunamen,

– Adresse.